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Geschäftsverteilung


Stand: 01.03.2024


Inhaltsverzeichnis


Verfügung gemäß § 2 AGGVG

A. Zuständigkeitsbegrenzung

I. Zivilkammern

1. Zivilkammer:

2. Zivilkammer:

3. Zivilkammer:

4. Zivilkammer:

5. Zivilkammer:

6. Zivilkammer:

7. Zivilkammer:

8. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen):

9. Zivilkammer:

10. Zivilkammer:

11. Zivilkammer:

Zusätze für die Zivilkammern

1.) Allgemeine Zuständigkeitsregeln

2.) Abgaben im Zusammenhang mit Parallelsachen

3.) Folgezuständigkeiten

4.) Zuständigkeit für selbständige Beweisverfahren

5.) Zuteilungsschlüssel

6.) Wertigkeiten der Zivilgeschäfte:

7.) ruhende und weggelegte Verfahren:

II. Strafkammern:

1. große Strafkammer / große Jugendkammer

2. große Strafkammer / große Jugendkammer

3. große Strafkammer / große Jugendkammer

4. große Strafkammer / große Jugendkammer

5. große Strafkammer (= 1. Wirtschaftsstrafkammer)

6. große Strafkammer (= 2. Wirtschaftsstrafkammer) / große Jugendkammer

7. große Strafkammer (= 3. Wirtschaftsstrafkammer)

8. kleine Strafkammer/ kleine Jugendkammer

9. kleine Strafkammer / kleine Jugendkammer

10. kleine Strafkammer / kleine Wirtschaftsstrafkammer

11. kleine Strafkammer / kleine Wirtschaftsstrafkammer

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz in Bremervörde

Zusätze für die Strafkammern

1.) Allgemeine Zuständigkeitsregeln

2.) Eingangsgeschäftsstelle

3.) Rangfolge

4.) Verfahren bei Zweifeln über die Zuständigkeit

5.) Zuständigkeit durch Befassung mit der Sache

6.) Turnusverteilung

7.) Weitere Zusätze für die Strafkammern

8.) Bedeutung und Errechnung der Zuweisungspunkte

9.) Wertigkeiten der Strafgeschäfte

10.) Zurückverweisungen

11.) Besonderheiten

12.) Übergangsbestimmungen

B. Personelle Besetzung und Sitzungstage

1. Zivilkammer

2. Zivilkammer

3. Zivilkammer

4. Zivilkammer

5. Zivilkammer

6. Zivilkammer

7. Zivilkammer

8. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen)

9. Zivilkammer

10. Zivilkammer

11. Zivilkammer

Güterichter

Vertretungsregelung für alle Zivilkammern:


1. große Strafkammer / große Jugendkammer

2. große Strafkammer / große Jugendkammer

3. große Strafkammer / große Jugendkammer

4. große Strafkammer / große Jugendkammer

5. große Strafkammer (= 1. Wirtschaftsstrafkammer)

6. große Strafkammer (= 2. Wirtschaftsstrafkammer) / große Jugendkammer

7. große Strafkammer (= 3. Wirtschaftsstrafkammer)

8. kleine Strafkammer / kleine Jugendkammer

9. kleine Strafkammer / kleine Jugendkammer

10. kleine Strafkammer / kleine Wirtschaftsstrafkammer

11. kleine Strafkammer / kleine Wirtschaftsstrafkammer

Strafvollstreckungskammer

Allgemeine Vorschriften über die Vertretung:

C. Nachrichtliche Mitteilungen:

Verfügung gemäß § 2 AGGVG


Für das Geschäftsjahr 2024 bestehen bei dem Landgericht Stade folgende Kammern:


11 Zivilkammern, darunter 1 Kammer für Handelssachen

7 große Strafkammern, darunter 3 Wirtschaftsstrafkammern und 5 große Jugendkammern

4 kleine Strafkammern, darunter 2 kleine Wirtschaftsstrafkammern und 2 kleine Jugendstrafkammern

1 Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Bremervörde


Stade, den 22. Dezember 2023

Die Präsidentin des Landgerichts


Stelling



Beschluss über die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte

bei dem Landgericht Stade für das Geschäftsjahr 2024


A. Zuständigkeitsbegrenzung

I. Zivilkammern


1. Zivilkammer: Zurück zur Übersicht


a) Sonderzuständigkeit

aa) Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz;


b) Allgemeine Zuständigkeit

aa) Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Otterndorf soweit nicht die Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer betroffen ist;

bb) PKH-, Streitwert- und § 91 a ZPO-Beschwerden sowie Beschwerden gemäß § 269 Abs. 5 ZPO, soweit die Kammer auch für eine diesbezügliche Berufung zuständig wäre;


d) die am 31.12.2023 anhängig gewesenen Sachen.



2. Zivilkammer: Zurück zur Übersicht


a) Sonderzuständigkeit

aa) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten und zweiten Rechtszuges gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 c ZPO (Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen) gemäß Ziffern 5 und 6 der Zusätze für die Zivilkammern;

bb) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten und zweiten Rechtszuges gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 d ZPO (Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer).

cc) PKH-, Streitwert- und § 91 a ZPO-Beschwerden sowie Beschwerden gemäß § 269 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe der vorstehenden Sonderzuständigkeitenregelung;


b) Allgemeine Zuständigkeit

aa) Zivilsachen (O) gemäß Ziffern 5 und 6 der Zusätze für die Zivilkammern;

bb) Berufungen gegen Zivilurteile des Amtsgerichts Buxtehude, soweit nicht die Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer betroffen ist;

cc) PKH-, Streitwert- und § 91 a ZPO-Beschwerden sowie Beschwerden gemäß § 269 Abs. 5 ZPO, soweit die Kammer auch für eine diesbezügliche Berufung zuständig wäre;

dd) die gemäß §§ 36, 37 ZPO zu treffenden Entscheidungen aus dem Landgerichtsbezirk;


c) die am 31.12.2023 anhängig gewesenen Sachen.



3. Zivilkammer: Zurück zur Übersicht


a) Sonderzuständigkeit

aa) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten und zweiten Rechtszuges gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 h ZPO (Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen) sowie Streitigkeiten aus der Versicherungsvermittlung und -beratung mit den in § 59 VVG genannten Personen;

bb) PKH-, Streitwert- und § 91 a ZPO-Beschwerden sowie Beschwerden gemäß § 269 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe der vorstehenden Sonderzuständigkeitenregelung;


b) Allgemeine Zuständigkeit

aa) Zivilsachen (O) gemäß Ziffern 5 und 6 der Zusätze für die Zivilkammern;

bb) Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte Bremervörde, Zeven, Stade und Cuxhaven soweit nicht die Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer betroffen ist;

cc) PKH-, Streitwert- und § 91 a ZPO-Beschwerden sowie Beschwerden gemäß § 269 Abs. 5 ZPO, soweit die Kammer auch für eine diesbezügliche Berufung zuständig wäre;

dd) die in der 10. Zivilkammer anhängigen Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte Stade und Cuxhaven werden übernommen.


c) die am 31.12.2023 anhängig gewesenen Sachen.



4. Zivilkammer: Zurück zur Übersicht


a) Sonderzuständigkeit

aa) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten und zweiten Rechtszuges gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 e ZPO, einschließlich der Rechtsstreitigkeiten über die Haftung nach tierärztlicher Behandlung (Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen).

bb) PKH-, Streitwert- und § 91 a ZPO-Beschwerden sowie Beschwerden gemäß § 269 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe der vorstehenden Sonderzuständigkeitenregelung;


b) Allgemeine Zuständigkeit

aa) Zivilsachen (O) gemäß Ziffern 5 und 6 der Zusätze für die Zivilkammern;

bb) Berufungen gegen Zivilurteile des Amtsgerichts Geestland soweit nicht die Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer betroffen ist;

cc) PKH-, Streitwert- und § 91 a ZPO-Beschwerden sowie Beschwerden gemäß § 269 Abs. 5 ZPO, soweit die Kammer auch für eine diesbezügliche Berufung zuständig wäre;


c) die am 31.12.2023 anhängig gewesenen Sachen.



5. Zivilkammer: Zurück zur Übersicht


a) Sonderzuständigkeit

aa) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten und zweiten Rechtszuges gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 c ZPO (Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen) gemäß Ziffern 5 und 6 der Zusätze für die Zivilkammern.

bb) PKH-, Streitwert- und § 91 a ZPO-Beschwerden sowie Beschwerden gemäß § 269 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe der vorstehenden Sonderzuständigkeitenregelung;


b) Allgemeine Zuständigkeit

aa) Zivilsachen (O) gemäß Ziffern 5 und 6 der Zusätze für die Zivilkammern;

bb) Berufungen gegen Zivilurteile des Amtsgerichts Tostedt, soweit nicht die Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer betroffen ist;

cc) PKH-, Streitwert- und § 91 a ZPO-Beschwerden sowie Beschwerden gemäß § 269 Abs. 5 ZPO, soweit die Kammer auch für eine diesbezügliche Berufung zuständig wäre;


c) die am 31.12.2023 anhängig gewesenen Sachen.



6. Zivilkammer: Zurück zur Übersicht


a) Sonderzuständigkeit

aa) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten und zweiten Rechtszuges gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 b ZPO (Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften);

bb) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten und zweiten Rechtszuges gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO (Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen);

cc) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten und zweiten Rechtszuges gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG (insolvenzrechtliche Streitigkeiten sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz);

dd) PKH-, Streitwert- und § 91 a ZPO-Beschwerden sowie Beschwerden gemäß § 269 Abs. 5 ZPO nach der vorstehenden Sonderzuständigkeitenregelung


b) Allgemeine Zuständigkeit

bb) Zivilsachen (O) gemäß Ziffern 5 und 6 der Zusätze für die Zivilkammern.


c) die am 31.12.2023 anhängig gewesenen Sachen.



7. Zivilkammer: Zurück zur Übersicht


a) Beschwerden in

aa) M-Sachen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Bezirks;

bb) C-Sachen mit Ausnahme der PKH-, Streitwert- und § 91 a ZPO-Beschwer­den sowie der Beschwerden gemäß § 269 Abs. 5 ZPO;

cc) B-, H-, K-, L- und N-Sachen der Amtsgerichte sowie Insolvenzsachen der Insolvenzgerichte des Bezirks bzw. der insolvenzrechtlichen Beschwerden gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG;

b) Beschwerden gegen Entscheidungen betr. Rechtspflegerablehnungen entsprechend Buchstaben a);

c) Richter- und Rechtspflegerablehnungen, soweit nicht die Amtsgerichte oder andere Zivilkammern zuständig sind;

d) die am 31.12.2023 anhängig gewesenen Sachen.



8. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) Zurück zu Übersicht


a) Erst- und zweitinstanzliche Handelssachen gemäß den Vorschriften der § 95 ff. GVG sowie alle auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zur Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gehörende Rechtsstreitigkeiten für alle AG-Bezirke;

b) PKH-, Streitwert- und § 91 a ZPO-Beschwerden sowie Beschwerden gemäß § 269 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe des Buchstaben a);

c) die am 31.12.2023 anhängig gewesenen Sachen.



9. Zivilkammer: Zurück zur Übersicht


a) Beschwerden in Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen einschließlich der insoweit anfallenden VKH - und Streitwertbeschwerden sowie Beschwerden nach dem FamFG;

b) Beschwerden gegen Entscheidungen betr. Rechtspflegerablehnungen entsprechend Buchstabe a);

c) die gemäß §§ 5, 6 FamFG zu treffenden Entscheidungen aus dem Landgerichtsbezirk;

d) die durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004 sowie das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23.07.2013 auf das Landgericht übertragenen Entscheidungen, soweit nicht die 1. Zivilkammer nach a) cc) zuständig ist;

e) die am 31.12.2023 anhängig gewesenen Sachen.



10. Zivilkammer: Zurück zur Übersicht


a) Gemäß § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Spruchkörper zurückverwiesene Berufungssachen;

b) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten und zweiten Rechtszuges gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG (erbrechtliche Streitigkeiten);

c) PKH-, Streitwert- und § 91 a ZPO-Beschwerden sowie Beschwerden gemäß § 269 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe der vorstehenden Sonderzuständigkeitenregelung;

d) die in der 1. Zivilkammer anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten und zweiten Rechtszuges gemäß § 72 Abs. 1Nr. 6 GVG werden übernommen;

e) die am 31.12.2023 anhängig gewesenen Sachen.


11. Zivilkammer: Zurück zur Übersicht


a) Eingaben gemäß § 156 I KostO, Anträge nach § 127 GNotKG und Beschwerden nach § 15 II BNotO in Notarangelegenheiten und Beschwerden gegen Versagung der Vollstreckungsklauseln aus notariellen Urkunden;

b) Die Eingaben gemäß § 156 I KostO, Anträge nach § 127 GNotKG und Beschwerden nach § 15 II BNotO in Notarangelegenheiten und Beschwerden gegen Versagung der Vollstreckungsklauseln aus notariellen Urkunden, die am 31.12.2023 in der 4. Zivilkammer anhängig waren, wer den übernommen.

c) Freiheitsentziehungssachen und von den Betreuungsgerichten entschiedene Sachen, die gemäß § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG an einen anderen Spruchkörper des Gerichts zurückverwiesen worden sind.


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Zusätze für die Zivilkammern


1.) Allgemeine Zuständigkeitsregeln Zurück zu Übersicht

a)

Die Neueingänge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in der Erfassungsstelle auf die Zivilkammern verteilt. Gleichzeitig eingegangene Sachen werden in der Reihenfolge ihrer Vorlage erfasst.

Bei der Ermittlung der zuständigen Zivilkammer sind in erster Linie die gesetzlich begründeten Zuständigkeiten, in zweiter Linie die Sonderzuständigkeiten und in dritter Linie die örtlichen Zuständigkeiten der einzelnen Zivilkammern zu beachten. Kommen für eine Sache Sonderzuständigkeiten verschiedener Kammern in Betracht, ist diejenige Kammer zuständig, deren Sonderzuständigkeit das jeweilige Verfahren im Wesentlichen prägt.

Ist eine Sache nicht nach diesen Gesichtspunkten verteilt, wird sie der Zivilkammer zugeteilt, deren Punktestand auf dem Punktekonto des maßgeblichen Turnus am niedrigsten ist.

Mit der Zuweisung des Verfahrens durch die Eingangsgeschäftsstelle werden der Kammer auf dem jeweiligen Punktekonto die nach dem unter 5.) dargestellten Verfahren zu ermittelnden Zuweisungspunkte gutgeschrieben.

b)

Bei Abgaben innerhalb des Gerichts werden der abgebenden Kammer die für die Sache gutgeschriebenen Zuweisungspunkte abgezogen, der übernehmenden Kammer werden die nach dem unter 5.) dargestellten Verfahren zu ermittelnden Zuweisungspunkte gutgeschrieben. Dies gilt nicht für die Abgabe der Notarkostenbeschwerden sowie der Erbsachen an die 1. Zivilkammer im Rahmen dieser Geschäftsverteilung.

c)

Fällt eine neue Sache einer Zivilkammer zu, in der ein Mitglied dieser Kammer als Schiedsrichter, Güterichter, Mitglied einer Einigungsstelle gemäß § 15 UWG oder eines bei einer Industrie- und Handelskammer gebildeten Einigungsamtes tätig ist oder war, oder aber ein Ehepartner eines Mitgliedes dieser Kammer die angefochtene Entscheidung getroffen hat, wird die Sache an die Kammer mit der nächstfolgenden Ordnungsnummer abgegeben (nach der Zivilkammer mit der höchsten Ordnungsnummer wird erneut bei der Zivilkammer mit der geringsten Ordnungsnummer begonnen).

d)

Ein weiteres Rechtsmittel (z.B. Berufung oder Beschwerde der anderen Partei) gegen dieselbe Entscheidung wird nicht als neue (weitere) Sache eingetragen, soweit noch nicht über das erste Rechtsmittel entschieden worden ist.

e)

Die Sonderzuständigkeiten der Kammern gelten entsprechend bei Klagen gegen den Versicherer gemäß § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn der Ausgangssachverhalt in eine Sonderzuständigkeit fällt.

f)

Die Punktestände der Turnusse werden über den 31.12. hinaus fortgeschrieben.



2.) Abgaben im Zusammenhang mit Parallelsachen Zurück zu Übersicht

a)

Sind Sachen mit gleich gelagertem Sachverhalt und denselben Klägern und denselben Beklagten (Parallelsachen) bei verschiedenen Kammern anhängig, sind sie durch Abgabe an die Kammer zu vereinigen, der die früher eingegangene Sache zugeteilt worden ist. Als Eingang der Sache gilt auch der Eingang eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn die Erhebung der Klage von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Dies gilt auch für Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren.

b)

Die Abgabe ist nicht mehr zulässig, wenn in der früher eingegangenen Sache die letzte mündliche Verhandlung vor einer Instanz abschließenden Entscheidung stattgefunden hat oder das Verfahren in dieser Instanz soweit abgeschlossen ist, dass eine Zählkarte ausgefüllt werden kann.


3.) Folgezuständigkeiten Zurück zu Übersicht

a)

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes, eine Klage im Urkundenverfahren und ähnliche Anträge begründen die Zuständigkeit der Kammer auch für später eingehende Klagen und Nachverfahren. Dies gilt auch, wenn aus einer Verletzungshandlung unterschiedliche Ansprüche abgeleitet werden oder nach vorangegangenem Feststellungsurteil die Ansprüche im Wege der Leistungsklage beziffert werden. Dies gilt nicht, wenn für die Klage eine Sonderzuständigkeit besteht und die Kammer zum Zeitpunkt des Eingangs der Hauptsache hierfür nicht mehr zuständig ist.

Für die Behandlung eines später eingehenden Antrages gemäß Abs. 1 ist die Kammer zuständig, bei der die Hauptsache anhängig ist oder war.

b)

Nach Abschluss einer Sache durch Urteil oder Vergleich ist für Vollstreckungsgegenklagen und Abänderungsklagen die Kammer zuständig, bei welcher der Vorprozess anhängig war.

c)

Hat eine Kammer über einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung durch Urteil entschieden oder haben die Parteien vor ihr darüber einen Vergleich geschlossen, ist sie auch für Folgeprozesse zuständig. Gleiches gilt bei Entscheidung oder Vergleich wegen eines anderweitig abzurechnenden Anspruchs, z.B. auf einen Vorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB.

d)

Die Regelungen zu a) bis c) gelten nur, soweit die mit dem Vorprozess befasste Kammer noch als erst- bzw. zweitinstanzliche Kammer besteht; ansonsten werden die Sachen im Sinne von Ziffer 5 der Zusätze für Zivilkammern verteilt.

e)

Wird durch ein anderes Gericht die Übernahme einer abgegebenen Sache abgelehnt, bleibt die Kammer zuständig, die das Verfahren abgegeben hat.


4.) Zuständigkeit für selbständige Beweisverfahren Zurück zur Übersicht

Die Zuständigkeit für Anträge auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (OH/SH-Sachen) folgt den Regelungen für erst- bzw. zweitinstanzliche Zivilsachen (O- bzw. S-Sachen).


5.) Zuteilungsschlüssel Zurück zur Übersicht

a)

Die Geschäfte der 2. bis 6. werden über Turnuskreise verteilt.

Die 2. bis 6. Zivilkammer haben ein Punktekonto im Stammturnus O.


O- und OH-Sachen, die keiner Sonderzuständigkeit unterfallen Stammturnus O
O-, OH-, S- und T-Sachen in Bau- und Architektensachen gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 c ZPO Sonderturnus Bau

Die Sonderturnusse gehen dem Stammturnus „O” vor.


b)

Die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Turnuskreise ergibt sich aus der Summe der Zuweisungspunkte (ZP) der Kammer, die auf einem Punktekonto für jedes zugewiesene Verfahren gutgeschrieben werden. Die Zuweisungspunkte (ZP) errechnen sich daraus, dass die Wertigkeit der zugewiesenen Verfahren (W) durch die Arbeitskraftanteile der Kammer (AKA) geteilt wird:

ZP = W : AKA.

Nach jeder Division wird dabei auf Zehntel auf zwei Dezimale kaufmännisch gerundet.

Bei mehreren zuständigen Kammern ist die Kammer mit dem niedrigeren Punktestand im Zeitpunkt der Zuteilung für das Verfahren zuständig. Bei identischem Punktestand ist die Kammer mit der niedrigeren Ordnungsnummer zuständig (z.B. die 2. Zivilkammer vor der 3. Zivilkammer). Die durch den Eingang von OH-, S- und T-Sachen gemäß Ziffer 6 der Zusätze für Zivilkammern erwirtschafteten Punkte werden auch dem Stammturnus „O“ gutgeschrieben.


c)

Das Präsidium setzt neben den Wertigkeiten der Geschäfte auch die Arbeitskraftanteile für die 2. bis 6. Zivilkammer fest, wobei es sich an der tatsächlich zur Verfügung stehenden richterlichen Arbeitskraft orientiert. Es ist jedoch frei, auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Sofern ein Assessor einer Zivilkammer zugewiesen wird und dort ein Dezernat bearbeitet, das in den letzten drei Monaten nicht bestanden hat, soll die Zuweisung des Assessors in den ersten drei Monaten nur mit einem AKA von 0,25 berücksichtigt werden. In diesem Fall erhält zudem der Vorsitzende der Kammer eine Entlastung in Höhe von 0,25 AKA.

Wenn ein Kammermitglied länger als einen Monat dienstunfähig erkrankt ist, soll der Arbeitskraftanteil der Kammer nach Ablauf dieses Monats entsprechend reduziert werden. Das Präsidium kann in Sonderfällen eine abweichende Regelung treffen.

Die Ausbildung eines Referendars/einer Referendarin durch ein Mitglied der Kammer wird mit einem Pensum von 0,05 AKA je Ausbildungsmonat bei der jeweiligen Kammer berücksichtigt.

Der auf die Referendarausbildung entfallende AKA jeder Kammer wird jeweils für das vergangene Quartal ermittelt und der Kammer im nächsten Quartal monatlich gutgeschrieben und vom Präsidium festgestellt. Dabei ist wegen der anhand der Quartalszahlen erfolgenden Ermittlung des Monatspensums rechnerisch für jeden Ausbildungsmonat eine AKA von 0,05 zugrunde zu legen.

Die AKA der 2. bis 6. Zivilkammer betragen derzeit:

Zivilkammer AKA
2 2,672)
3 2,503)
4 1,954)
5 1,985)
6 1,716)



Anm.:
2)







3,0 Richterkräfte abzüglich 0,10 AKA für die Tätigkeit als Güterichter (Vorsitzender), abzüglich 0,23 AKA für die Tätigkeit in der 7. und 9. Zivilkammer (BE I).

= 2,67


3)






3,00 Richterkräfte abzüglich 0,30 für die Tätigkeit in Verwaltungssachen (Vizepräsident), abzüglich 0,20 AKA für die Referendarausbildung im IV. Quartal 2023.

= 2,50


4)





3,75 Richterkräfte abzüglich 0,20 AKA als Mitglied im Bezirksrichterrat der Vorsitzenden, abzüglich 0,20 AKA für die Pressesprechertätigkeit (BE I), abzüglich 0,30 AKA für die Referendar-Gruppenausbildung (BE I), abzüglich 0,50 für die Tätigkeit als Digitalisierungskoordinatorin (BE II), abzüglich 0,50 AKA für die Leitung der 1 Referendararbeitsgemeinschaft (BE IV), abzüglich 0,10 AKA für die Referendarausbildung im IV. Quartal 2023.

= 1,95


5)





3,97 Richterkräfte abzüglich jeweils 0,10 AKA für die Tätigkeit als Güterichter (Vorsitzender, BE I und BE II), abzüglich 0,04 AKA für die Tätigkeit in der 11. Zivilkammer (Vorsitzender), abzüglich 0,25 AKA für die Tätigkeit als Notarprüferin (BE II), abzüglich 1,0 da BE IV die Arbeitsgemeinschaft für Referendare leitet und 0,50 AKA zunächst ohne Anrechnung auf den Turnus, abzüglich 0,40 AKA für die Referendarausbildung im IV. Quartal 2023.

= 1,98


6)






4,0 Richterkräfte abzüglich 0,10 AKA für die Tätigkeit als Güterichter (Vorsitzender), abzü glich jeweils 0,23 AKA für die Tätigkeit in der 7. und 9. Zivilkammer (Vorsitzender, BE I und BE II), abzüglich 0,25 AKA für die Tätigkeit als Notarprüfer (Vorsitzender), abzüglich 1,0 da BE IV zunächst ohne Anrechnung auf den Turnus, abzüglich 0,25 AKA für die Referendarausbildung im IV. Quartal 2023.

= 1,71




d)

Der Sonderturnus „Bau“ wird im Verhältnis 50:50 auf die jeweils teilnehmenden Zivilkammern verteilt.


6.) Wertigkeiten der Zivilgeschäfte: Zurück zur Übersicht

a) Stammturnus „O“

Soweit nicht anders geregelt, hat jede Sache den Wert 10.

Hiervon gelten folgende Ausnahmen:

  • Haftung von Personen (ohne Arzt- und Architektenhaftungssachen) und Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorarordnung gilt (O-Sache) Wertigkeit: 20,97
  • Arzthaftungssache (O-Sache) Wertigkeit: 20,97
  • Bau- und Architektensache (O-Sache) Wertigkeit: 20,97
  • Auseinandersetzung von Gesellschaften (O-Sache) Wertigkeit: 20,97
  • Kartellsache (O-Sache) Wertigkeit: 20,97
  • Kapitalanlagesache (O-Sache) Wertigkeit: 13,13
  • Anspruch aus Versicherungsverträgen (O-Sache) Wertigkeit: 13,13
  • Verkehrsunfallsache (O-Sache) Wertigkeit: 13,13
  • Miet-/Kredit-/Leasingsache (O-Sache) Wertigkeit: 7,79
  • Auskunftsrechtliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG Wertigkeit: 0,60
  • Verfahren vor der Kammer für Handelssachen sowie selbstständiges Beweisverfahren vor der Kammer für Handelssachen (O-Sache) Wertigkeit: 13,50


b) OH-Verfahren

Wertigkeit: 10

c) Alle Berufungen haben die Wertigkeit 9,51.

d) Alle T-Sachen haben die Wertigkeit 3,13.

Hiervon gilt folgende Ausnahme:

Beschwerden nach dem FamFG werden mit einer Wertigkeit von 6,49 erfasst.



7.) ruhende und weggelegte Verfahren: Zurück zur Übersicht

Ruhende und weggelegte Verfahren (§ 7 Ziffern 2 und 3 AktO) bleiben bei der ursprünglichen Kammer anhängig. Dies gilt auch für aufgehobene und an das Landgericht zurückverwiesene Sachen.



II. Strafkammern Zurück zur Übersicht



1. große Strafkammer / große Jugendkammer Zurück zur Übersicht

a) Schwurgerichtssachen einschließlich Zuweisungen nach § 13 a StPO;

b) erstinstanzliche allgemeinen Strafsachen gegen Erwachsene gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

c) die gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6 zugeteilten Verfahren im Sonderturnus „Haft“;

d) erstinstanzliche Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

e) Berufungssachen (Jugendstraf- und Jugendschutzsachen) bei Urteilen der Jugendschöffengerichte gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

f) Wiederaufnahmeverfahren (§ 140 a GVG) entsprechend der Regelung des Präsidiums des Oberlandesgerichts Celle für das Geschäftsjahr 2023 und Zurückverweisung von Sachen aus dem Bezirk eines anderen Landgerichts nach § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO,

g) Entscheidungen über Beschwerden und Anträge nach § 73 Abs. 1 GVG, für allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene sowie in Jugendstraf- und Jugendschutzsachen des Bezirks nach dem Sonderturnus „allg. Straf-Beschwerden“ gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

h) Beschwerden in Bußgeldsachen gegen Erwachsene und Jugendliche nach dem Sonderturnus „allg. Straf-Beschwerden“ gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6

i) Zuständigkeit für Zuweisungen und Zurückverweisungen an eine „andere Kammer des Gerichts“ gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 10;

j) alle übrigen erstinstanzlichen Strafsachen, die keiner Kammer ausdrücklich zugewiesen sind gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

k) die am 31.12.2023 anhängig gewesenen Sachen.



2. große Strafkammer / große Jugendkammer Zurück zur Übersicht

a) erstinstanzliche allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

b) die gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6 zugeteilten Verfahren im Sonderturnus „Haft“;

c) erstinstanzliche Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

d) Berufungssachen (Jugendstraf- und Jugendschutzsachen) bei Urteilen der Jugendschöffengerichte gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

e) Wiederaufnahmeverfahren (§ 140 a GVG) entsprechend der Regelung des Präsidiums des Oberlandesgerichts Celle für das Geschäftsjahr 2024 und Zurückverweisung von Sachen aus dem Bezirk eines anderen Landgerichts nach § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO;

f) Entscheidungen über Beschwerden und Anträge nach § 73 Abs. 1 GVG für allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene sowie in Jugendstraf- und Jugendschutzsachen des Bezirks gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

g) Beschwerden in Bußgeldsachen gegen Erwachsene und Jugendliche nach dem Sonderturnus „allg. Straf-Beschwerden“ gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

h) Zuständigkeit für Zuweisungen und Zurückverweisungen an eine „andere Kammer des Gerichts“ gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO sowie gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 10;

i) alle übrigen erstinstanzlichen Strafsachen, die keiner Kammer ausdrücklich zugewiesen sind gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

j) die am 31.12.2023 anhängig gewesenen Sachen.



3. große Strafkammer / große Jugendkammer Zurück zur Übersicht

a) erstinstanzliche allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

b) die gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6 zugeteilten Verfahren im Sonderturnus „Haft“;

c) erstinstanzliche Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

d) Berufungssachen (Jugendstraf- und Jugendschutzsachen) bei Urteilen der Jugendschöffengerichte gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

e) Wiederaufnahmeverfahren (§ 140 a GVG) entsprechend der Regelung des Präsidiums des Oberlandesgerichts Celle für das Geschäftsjahr 2024 und Zurückverweisung von Sachen aus dem Bezirk eines anderen Landgerichts nach § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO;

f) Entscheidungen über Beschwerden und Anträge nach § 73 Abs. 1 GVG, für allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene sowie in Jugendstraf- und Jugendschutzsachen des Bezirks nach dem Sonderturnus „allg. Straf-Beschwerden“ gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

g) Beschwerden in Bußgeldsachen gegen Erwachsene und Jugendliche nach dem Sonderturnus „allg. Straf-Beschwerden“ gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

h) Zuständigkeit für Zuweisungen und Zurückverweisungen an eine „andere Kammer des Gerichts“ gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 10;

i) Entscheidungen nach § 77 Abs. 3 GVG;

j) alle übrigen erstinstanzlichen Strafsachen, die keiner Kammer ausdrücklich zugewiesen sind, gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

k) die am 31.12.2023 anhängigen Verfahren, einschließlich anhängiger Schwurgerichtsverfahren.



4. große Strafkammer / große Jugendkammer Zurück zur Übersicht

a) erstinstanzliche allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

b) die gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6 zugeteilten Verfahren im Sonderturnus „Haft“;

c) erstinstanzliche Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

d) Berufungssachen (Jugendstraf- und Jugendschutzsachen) bei Urteilen der Jugendschöffengerichte gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

e) Wiederaufnahmeverfahren (§ 140 a GVG) entsprechend der Regelung des Präsidiums des Oberlandesgerichts Celle für das Geschäftsjahr 2024 und Zurückverweisung von Sachen aus dem Bezirk eines anderen Landgerichts nach § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO;

f) Zuständigkeit für Zuweisungen und Zurückverweisungen an eine „andere Kammer des Gerichts“ gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 10;

g) die am 31.12.2023 anhängigen Verfahren.


5. große Strafkammer (= 1. Wirtschaftsstrafkammer) Zurück zur Übersicht

a) Erstinstanzliche Strafsachen gemäß § 74 c Abs. 1 GVG;

b) Wiederaufnahmeverfahren (§ 140 a GVG) entsprechend der Regelung des Präsidiums des Oberlandesgerichts Celle für das Geschäftsjahr 2024 und Zurückverweisung von Sachen gemäß § 74 c Abs. 1 GVG aus dem Bezirk eines anderen Landgerichts nach § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO;

c) Entscheidungen nach § 73 Abs. 1 GVG i. V. m. § 74 c Abs. 2 GVG;

d) Entscheidungen über Anträge der Staatsanwaltschaft oder anderer Verfahrensbeteiligter vor Anklageerhebung in Wirtschaftsstrafsachen;

e) Beschwerden in Bußgeldsachen in Wirtschaftsstrafverfahren;

f) alle übrigen erstinstanzlichen Wirtschaftsstrafsachen, die keiner Wirtschaftsstrafkammer ausdrücklich zugewiesen sind;

g) Zuständigkeit für Zuweisungen und Zurückverweisungen an eine „andere Kammer des Gerichts“ gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 10;

h) alle Annexverfahren (z.B. Bewährungssachen) von bereits erstinstanzlich (vorläufig oder endgültig) abgeschlossenen Verfahren der 6. großen Strafkammer;

i) die am 31.12.2023 anhängigen Verfahren;

zu a), c), d), e) und f) gemäß § 23 Nr. 2 ZustVO-Justiz für die Landgerichtsbezirke Lüneburg und Stade



6. große Strafkammer (= 2. Wirtschaftsstrafkammer) / große Jugendkammer Zurück zur Übersicht

a) Zuständigkeit für Zuweisungen und Zurückverweisungen an eine „andere Kammer des Gerichts“ gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 10;

b) Zuständigkeit für doppelt bzw. erneut an eine „andere Kammer des Gerichts“ zurückverwiesene Jugend- und Jugendschutzsachen aus den großen Jugendkammern 1, 2 und 3 gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO;

c) Wiederaufnahmeverfahren (§ 140 a GVG) entsprechend der Regelung des Präsidiums des Oberlandesgerichts Celle für das Geschäftsjahr 2024 und Zurückverweisung von Sachen gemäß § 74 c Abs. 1 GVG aus dem Bezirk eines anderen Landgerichts nach § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO;

c) die am 31.12.2023 anhängigen Verfahren.

zu a) gemäß § 23 Nr. 2 ZustVO-Justiz für die Landgerichtsbezirke Lüneburg und Stade.



7. große Strafkammer (= 3. Wirtschaftsstrafkammer) Zurück zur Übersicht

Zuweisungen und Zurückverweisungen an eine „andere Kammer des Gerichts“ gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 10



8. kleine Strafkammer / kleine Jugendkammer Zurück zur Übersicht

a) Berufungen gegen Urteile;

aa) der Strafrichter der Amtsgerichte des Bezirks gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

bb) der Schöffengerichte und erweiterten Schöffengerichte der Amtsgerichte des Bezirks gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

b) Zurückverweisungen gemäß § 354 Abs. 2 StPO gemäß Nr. 2 des Abschnitts gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 10 sowie Wiederaufnahmeverfahren (§ 140 a GVG);

c) die am 31.12.2023 anhängig gewesenen Verfahren.



9. kleine Strafkammer / kleine Jugendkammer Zurück zur Übersicht

a) Berufungen gegen Urteile;

aa) der Strafrichter der Amtsgerichte des Bezirks gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

bb) der Schöffengerichte und erweiterten Schöffengerichte der Amtsgerichte des Bezirks gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 6;

b) Zurückverweisungen gemäß § 354 Abs. 2 StPO gemäß Nr. 2 des Abschnitts gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 10 sowie Wiederaufnahmeverfahren (§ 140 a GVG);

c) Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters der Amtsgerichte des Bezirks; die Kammer wird insoweit als Jugendkammer tätig;

d) die am 31.12.2023 anhängig gewesenen Sachen.



10. kleine Strafkammer / kleine Wirtschaftsstrafkammer Zurück zur Übersicht

a) Zuweisungen und Zurückverweisungen gemäß § 354 Abs. 2 StPO gemäß Nr. 2 des Abschnitts gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 11;

d) Wiederaufnahmeverfahren (§ 140 a GVG) entsprechend der Regelung des Präsidiums des Oberlandesgerichts Celle für das Geschäftsjahr 2024;

c) die am 31.12.2023 anhängigen Verfahren.

zu a) gemäß § 23 Nr. 2 ZustVO-Justiz für die Landgerichtsbezirke Lüneburg und Stade.



11. kleine Strafkammer / kleine Wirtschaftsstrafkammer Zurück zur Übersicht

a) Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte und erweiterten Schöffengerichte der Amtsgerichte des Bezirks in Wirtschaftsstrafsachen gemäß § 74 c Abs. 1 GVG, insoweit wird die Kammer als Wirtschaftsstrafkammer tätig;

b) Berufungen gegen Urteile der Strafrichter der Amtsgerichte des Bezirks in Wirtschaftsstrafsachen gemäß § 74 c Abs. 1 GVG;

c) Zuweisungen und Zurückverweisungen gemäß § 354 Abs. 2 StPO gemäß Nr. 2 des Abschnitts gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 11;

d) Wiederaufnahmeverfahren (§ 140 a GVG) entsprechend der Regelung des Präsidiums des Oberlandesgerichts Celle für das Geschäftsjahr 2024;

e) die am 31.12.2023 anhängigen Verfahren.

zu a), b) und c) gemäß § 23 Nr. 2 ZustVO-Justiz für die Landgerichtsbezirke Lüneburg und Stade.



Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz in Bremervörde Zurück zur Übersicht

Entscheidungen nach § 78 a Abs. 1 GVG

Zweifelsfragen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, insbesondere Fälle der Abgrenzung gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges, entscheidet das Präsidium.



Zusätze für die Strafkammern Zurück zur Übersicht


1.) Allgemeine Zuständigkeitsregeln Zurück zur Übersicht

Eingehende Verfahren werden im Verhältnis der zugewiesenen Arbeitskraftanteile über die errechneten Zuweisungspunkte auf die Strafkammern verteilt, sofern Ihnen nicht besondere sachliche Zuständigkeiten zugewiesen sind.

Hierzu sind Stammturnusse und Sonderturnusse eingerichtet.

Die Differenz der Punktestände im Stammturnus wird ausgehend von dem geringsten Wert zum Stichtag 31.12. als Anfangsbestand der jeweiligen Kammer für das Folgejahr übernommen.

Die Sonderturnusse „Haft“, „allg. Straf-Beschwerden“ und „Wirtschaft-Beschwerden“ werden über den 31.12. hinaus fortgeführt.

Soweit Richterinnen bzw. Richter sowohl einer Strafkammer als auch einer Zivilkammer zugewiesen sind, wird festgestellt, dass die Tätigkeit in der Strafkammer vorrangig ist. Dies gilt auch für Ergänzungsrichterinnen bzw. -richter.


2.) Eingangsgeschäftsstelle Zurück zur Übersicht

Die Eingangsgeschäftsstelle nimmt die Zuteilung der Sachen an die Kammern vor. Sie versieht die eingehenden Verfahren mit fortlaufenden Kennziffern des Strafprozessregisters. Für die Reihenfolge der Bearbeitung in der Eingangsgeschäftsstelle ist der Eingang in der Poststelle des Landgerichts Stade maßgebend; diese vermerkt auf den Eingängen Tag und Uhrzeit (nach Minuten). Auf neu oder anders zuzuteilenden Verfahren, welche nicht durch die Poststelle erfasst werden (z.B.: Abgabe von Verfahren an eine andere Kammer; Rechtsmittel, die bei der Rechtsantragstelle eingelegt werden, als solche nicht erkennbare oder erkannte Beschwerdeverfahren usw.) vermerkt die Eingangsgeschäftsstelle unverzüglich nach Vorlage Tag und Uhrzeit des Eingangs. Dieser Zeitpunkt gilt als Zeitpunkt des Eingangs in der Poststelle. Bei mehreren gleichzeitig eingehenden Sachen ergibt sich die Reihenfolge aus der alphabetischen Einordnung des Familiennamens (hilfsweise des Vornamens) des in der Anklage-/Antragsschrift jeweils an erster Stelle stehenden Angeschuldigten.

Für die Reihenfolge der Kennziffern ist der Eingang der einzelnen Sachen bei der Eingangsgeschäftsstelle maßgebend. Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen verteilt die Eingangsgeschäftsstelle zunächst die Sachen, die nach Sachgebieten bestimmten Strafkammern zugewiesen ist, sodann die anderen.

Ein im Wege der Nachtragsanklage im Sinne von § 266 StPO eingegangenes Verfahren ist durch die Eingangsgeschäftsstelle als neues Verfahren mit den entsprechenden Zuweisungspunkten bei der Kammer einzutragen, vor der die Nachtragsanklage erhoben wurde.


3.) Rangfolge Zurück zur Übersicht

Die Eingangsgeschäftsstelle weist Neueingänge in der Reihenfolge ihres Eingangs der kraft Spezialzuständigkeit zuständigen Kammer, sofern keine Spezialzuständigkeit gegeben ist, der turnusmäßig zuständigen Kammer zu. Die Eingangsgeschäftsstelle gibt die Akte an die von ihr als zuständig erkannte Kammer ab. Haben mehrere Kammern die gleiche Sonderzuständigkeit, so ist die Kammer mit der geringsten Anzahl an Zuweisungspunkten zuständig. Bei Punktegleichstand ist die Kammer mit der jeweilig niedrigsten Ordnungszahl zuständig.


4.) Verfahren bei Zweifeln über die Zuständigkeit Zurück zur Übersicht

Hält sich eine Kammer für unzuständig, so stellt sie dies durch Beschluss fest und gibt die Sache über die Eingangsgeschäftsstelle an die Kammer ab, die sie für zuständig hält. Ist gegen den Beschluss kein Rechtsmittel statthaft und hält die Kammer die abgebende oder eine dritte Kammer für zuständig, legt sie durch Beschluss die Sache dem Präsidium des Landgerichts zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Das Präsidium des Landgerichts entscheidet – nach Anhörung einer ggf. noch nicht beteiligten, als zuständig in Betracht kommenden Kammer - durch Beschluss und legt die Sache über die Eingangsgeschäftsstelle der zuständigen Kammer vor.
Bei jeder Vorlage vermerkt die Eingangsgeschäftsstelle Tag und Uhrzeit entsprechend Nummer 2 der Zusätze für die Strafkammern.


5.) Zuständigkeit durch Befassung mit der Sache Zurück zur Übersicht

Im Falle der Abtrennung bleibt die abtrennende Strafkammer auch für die abgetrennten Strafsachen zuständig.


Hat eine Kammer das Hauptverfahren eröffnet, bleibt sie zuständig.


Im Falle der Neueintragung einer Strafsache, die mehr als 6 Monate nach § 205 StPO eingestellt und deswegen ausgetragen war, bleibt die ursprüngliche Zuständigkeit erhalten, ohne dass die erneut eingetragene Strafsache im Turnusverfahren nach Nummer 9. berücksichtigt wird.


Entscheidungen nach Urteilserlass obliegen in jedem Fall der Kammer, die das Urteil erlassen hat. Wird die Sache durch ein Revisionsgericht an eine andere Kammer zurückverwiesen, so wird diese auch für die nachträglichen Entscheidungen zuständig.


Werden mit demselben Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft mehrere Strafverfahren anhängig z.B. im Falle der Rücknahme einer Anklage, so ist für die Strafverfahren die Kammer zuständig, deren Zuständigkeit für die erste anhängig gewordene oder anhängig gewesene Strafsache begründet ist, es sei denn, für die zeitlich nachfolgende Sache ist eine Strafkammer besonders gemäß II. zuständig. Die Neu-Eintragung (neues Aktenzeichen) wird nicht im Stammturnus angerechnet, soweit die Neu-Eintragung in der gleichen Kammer erfolgt.


Ist für eine Beschwerde bereits eine Registerendziffer vergeben und sie damit einer Kammer zugeordnet, ist diese für alle weitere Beschwerdeverfahren zum gleichen Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft zuständig.


6.) Turnusverteilung Zurück zur Übersicht


a) 1., 2., 3. und 4. Strafkammer


Die 1., 2., 3. und 4. Strafkammer haben ein Punktekonto im Stammturnus „allg. Straf“ und in dem Sonderturnus „Beschwerden“.

Die 4. Strafkammer hat ein Punktekonto in dem Sonderturnus „Haft“.

Abweichend von der folgenden Turnusverteilung ist die 4. Strafkammer zuständig für die ersten zehn ab dem 01.03.2024 eingehenden Verfahren, die dem Stammturnus „allg. Straf“ unterfallen. Danach 2 erfolgt die Zuweisung entsprechend der Turnusverteilung (vgl. Zusätze für die Strafkammern, Ziffer 8e)).


1. Stammturnus „allg. Straf“


Zum Stammturnus „allg. Straf“ gehören folgende Geschäfte:

  • allgemeinen erstinstanzlichen Strafsachen gegen Erwachsene zu den großen Strafkammern
  • erstinstanzliche Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen
  • Berufungssachen (Jugendstraf- und Jugendschutzsachen) gegen Urteile der Jugendschöffengerichte
  • Wiederaufnahmeverfahren (§ 140 a GVG) entsprechend der Regelung des Präsidiums des Oberlandesgerichts Celle für das Geschäftsjahr 2023 und Zuweisung und Zurückverweisungen von Sachen aus dem Bezirk eines anderen Landgerichts nach § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO,


2. Sonderturnus „Haft“

Für die allgemeinen Strafsachen (Erwachsene) der großen Strafkammern – ohne Schwurgerichtssachen – und erstinstanzliche Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen, in denen sich ein/e Angeschuldigte/r in Untersuchungshaft befindet oder einstweilig untergebracht ist, ist die 4. Strafkammer zuständig.


3. Sonderturnus „allg. Straf-Beschwerden“

Eingehende Beschwerden und Anträge nach § 73 Abs. 1 GVG in allgemeinen (erstinstanzlichen) Strafsachen gegen Erwachsene und Jugendliche sowie in Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Erwachsene werden in der Reihenfolge ihres Einganges nach ihrer fortlaufenden Nummer wie folgt verteilt:

1. Strafkammer 2. Strafkammer 3. Strafkammer
1 2 3
4 5 6
usw. usw. usw.



b) 8. und 9. Strafkammer


Stammturnus „Berufung“

Die Berufungen gegen Urteile der Strafrichter sowie der Schöffengerichte und erweiterten Schöffengerichte (allgemeine Strafsachen Erwachsene) der Amtsgerichte im Bezirk werden nach Eingang und im Verhältnis der zugewiesenen Arbeitskraftanteile über die errechneten Zuweisungspunkte auf die 8. und 9. kleine Strafkammer verteilt.

Auf den Stammturnus werden die Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters der Amtsgerichte des Bezirks, die die 9. kleine Strafkammer als Jugendkammer bearbeitet, angerechnet.

Die Punktekonten der 8. und 9. kleinen Strafkammer beginnen mit 0.



7.) Weitere Zusätze für die Strafkammern Zurück zur Übersicht


a) Selbstständige Einziehungsverfahren gemäß §§ 435 ff StPO

werden in der Kammer bearbeitet, die für ein vorangegangenes subjektives Verfahren zuständig ist oder war. Sollte dem selbstständigen Verfahren kein subjektives Verfahren vorangegangen sein, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Zusätzen für die Strafkammern.


b) einstweilige Unterbringung gemäß § 81 StPO

Das Verfahren soll zunächst als AR-Sache in der allgemeinen Strafkammer mit dem aktuell niedrigsten Punktestand im Stammturnus eingetragen werden. Dafür werden dieser Kammer im Stammturnus keine Punkte gutgeschrieben. Sofern später in dieser Sache Anklage zum Landgericht erhoben werden sollte, ist das Verfahren ohne Rücksicht auf den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Punktestand aufgrund Sachzusammenhangs der Kammer zuzuteilen, die auch über die Unterbringung nach § 81 StPO entschieden hat. Mit Eingang der Anklage sind dann der Kammer die nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Punkte gutzuschreiben.


c) Für nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu treffende Entscheidungen oder Maßnahmen, für die Strafvollstreckungskammern nicht zuständig sind, bleibt die Strafkammer bzw. der Vorsitzende der Strafkammer zuständig, welche die das Verfahren abschließende Entscheidung gefällt hat.


d) Die einmal gegebene Zuständigkeit einer Strafkammer in einem Wiederaufnahmeverfahren bleibt ohne Rücksicht auf einen etwaigen Wechsel in der Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren auch für weitere Anträge desselben Verurteilten erhalten.

Bei Wiederaufnahmeverfahren in verbundenen Sachen verbleibt es ebenfalls bei der einmal gegebenen Zuständigkeit hinsichtlich später eingehender Wiederaufnahmeanträge weiterer Verurteilter.


e) Die gemäß Geschäftsverteilungsbeschluss zuständige Strafkammer bleibt unter Anrechnung auf den Turnus für alle übrigen Entscheidungen zuständig, wenn sie bereits mit derselben Sache vor zurückgenommener Anklage oder Antragsschrift befasst war. In diesem Fall wird die neu eingehende Sache unter der nächsten freien Nummer in der Zuständigkeit der bereits befassten Strafkammer eingetragen.


f) In Berufungssachen richtet sich die Zuständigkeit nach der turnusgemäß zuständigen Kammer bei erstmaligem Eingang der Sache, unabhängig von der Wirksamkeit der Berufungseinlegung.



8.) Bedeutung und Errechnung der Zuweisungspunkte Zurück zur Übersicht


a) Die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Turnuskreise (Stammturnus, Turnus Wirtschaftsstrafkammer und Turnus Berufungen) ergibt sich aus der Summe der Zuweisungspunkte (ZP) der Kammer.


b) Die Zuweisungspunkte errechnen sich daraus, dass die Wertigkeit der zugewiesenen Verfahren (W) (siehe weitere Zusätze für die Strafkammern Ziffer 10.)) durch die Arbeitskraftanteile der Kammer (AKA) (gemäß Zusätze für die Strafkammern Ziffer 9.) e)) geteilt wird:

ZP = W : AKA

Nach jeder Division wird dabei auf Zehntel (zwei Dezimale) kaufmännisch gerundet.


c) Die Gutschrift der Punkte erfolgt sofort nach Zuweisung.


d) Am Ende jeden Arbeitstages hat die Eingangsgeschäftsstelle den jeweils aktuellen Punktestand in der Tabelle „Berechnung Turnus“ in Papierform (Ausdruck) zu dokumentieren.

Die Tabelle „Berechnung Turnus“ ist immer dann auszudrucken, wenn eine Änderung der AKA und/oder Wertigkeiten erfolgt und zwar vor und nach Veränderung der AKA und/oder Wertigkeit des Geschäfts.


e) Nach Zuweisung der ersten zehn Verfahren aus dem Stammturnus „allg. Straf“ in die 4. Strafkammer (vgl. Zusätze für die Strafkammern, Ziffer 6a)) erhält die 4. Strafkammer den Punktestand, der dem durchschnittlichen Punktestand aller großen Strafkammern am Ende des Tages entspricht, an dem die Zuweisung des zehnten Verfahrens aus dem Stammturnus „allg. Straf“ in die 4. Strafkammer erfolgt. Dieser Punktestand wird fortan entsprechend Ziffer 8 der Zusätze für Strafkammern fortgeschrieben.


f) Das Präsidium setzt die AKA für die Strafkammern fest, wobei es sich an der tatsächlich zur Verfügung stehenden richterlichen Arbeitskraft orientiert.


Die AKA der Strafkammern betragen derzeit:

Strafkammer AKA
1 3,001)
2 3,32)
3 2,93)
4 1,484)
5 3,005)
8 0,358)
9 0,809)


Anm.:
1)

3,0 Richterkräfte

= 3,00

2)


4,5 Richterkräfte, abzüglich 0,10 für die Tätigkeit im Richterrat (BE I), abzüglich 0,10 für die Tätigkeit als Leiter der Führungsaufsichtsstelle (BE IV), abzüglich 1,00 da BE II mit 0,50 in der 5. Gr. Strafkammer und 0,50 ohne Anrechnung auf den Turnus.

= 3,3

3)


3,00 Richterkräfte, abzüglich 0,10 für die Tätigkeit im Richterrat (Vorsitzender).

= 2,90

4) 2,80 Richterkräfte, abzüglich 0,80 AKA für die Tätigkeit in der 9. kleinen Strafkammer (Vorsitzende); abzüglich 0,5 für die Tätigkeit in der 5. große Strafkammer (BE I), abzüglich 0,02 für die Tätigkeit in der 11. Zivilkammer (BE I).

= 1,48

5) 4,00 Richterkräfte, abzüglich 0,50 für die Tätigkeit in der 2. großen Strafkammer (BE III), abzüglich 0,02 für die Tätigkeit in der 11. Zivilkammer (BE II), abzüglich 0,48 für die Tätigkeit in der 4. großen Strafkammer (BE III).

= 3,00

8)

0,5 Richterkraft abzüglich 0,15 AKA für die Tätigkeit als Vorsitzende der Opferhilfe der Vorsitzenden

= 0,35

9) 0,8 Richterkraft

= 0,80


g) Auf den Stammturnus der 1., 2., 3. und 4. Strafkammer werden folgende Verfahren angerechnet:

Schwurgerichtssachen,

Sonderturnusse „Haft“ und „allg. Straf-Beschwerden“


h) Auf den Sonderturnus „allg. Straf-Beschwerden“ werden Entscheidungen nach § 77 Abs. 3 GVG angerechnet.



9.) Wertigkeiten der Strafgeschäfte Zurück zur Übersicht


a) RL 130 – Umweltschutz-, Wirtschaftsstraf- und Steuerstrafsachen (1. Instanz)

Wertigkeit: 256 Punkte


b) RL 140 – Sonstige allgemeine Strafsachen (1. Instanz) ohne Jugendschutzsachen, Verfahren über vorbehaltene oder nachträgliche Sicherungsverwahrung, Verfahren über die Aussetzung eines Strafrestes bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung in den Fällen des § 462a Abs. 2 S. 3 StPO

Wertigkeit: 70 Punkte

Zuschlag von 50 Punkten bei Haft

Zuschlag von 50 Punkten bei mehr als zwei Angeklagten im Zeitpunkt der Anklageerhebung

weiterer Zuschlag von 25 Punkten bei mehr als vier Angeklagten im Zeitpunkt der Anklageerhebung


c) RL 150 – Schwurgerichtssachen

Wertigkeit: 120 Punkte

Zuschlag von 50 Punkten bei Haft

Zuschlag von 50 Punkten bei mehr als zwei Angeklagten im Zeitpunkt der Anklageerhebung

weiterer Zuschlag von 25 Punkten bei mehr als vier Angeklagten im Zeitpunkt der Anklageerhebung

d) RL 160 – Berufungen gegen Urteile des Strafrichters/Jugendrichter (gegen Erwachsene, Jugendliche und Wirtschaftssachen, 2. Instanz)

Wertigkeit: 7 Punkte

Zuschlag von 5 Punkten bei mehr als zwei Angeklagten im Zeitpunkt der Eingang der Berufung

weiterer Zuschlag von 2,5 Punkten bei mehr als vier Angeklagten im Zeitpunkt der Anklageerhebung

Zuschlag von 5 Punkten bei Haft


e) RL 160 – Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts (gegen Erwachsene, 2. Instanz)

Wertigkeit: 14 Punkte

Zuschlag von 5 Punkten bei mehr als zwei Angeklagten im Zeitpunkt der Eingang der Berufung

weiterer Zuschlag von 2,5 Punkten bei mehr als vier Angeklagten im Zeitpunkt der Anklageerhebung

Zuschlag von 5 Punkten bei Haft


f) RL 180 – Strafsachen gegen Jugendliche/Heranwachsende und Jugendschutzsachen (1. Instanz)

Wertigkeit: 80 Punkte

Zuschlag von 50 Punkten bei Haft

Zuschlag von 50 Punkten bei mehr als zwei Angeklagten im Zeitpunkt der Anklageerhebung

weiterer Zuschlag von 25 Punkten bei mehr als vier Angeklagten im Zeitpunkt der Anklageerhebung


g) RL 190 – Berufungen vor der großen Jugendstrafkammer (2. Instanz)

Wertigkeit: 12 Punkte

Zuschlag von 5 Punkten bei Haft

Zuschlag von 5 Punkten mehr als zwei Angeklagten im Zeitpunkt der Eingang der Berufung

weiterer Zuschlag von 2,5 Punkten bei mehr als vier Angeklagten im Zeitpunkt der Anklageerhebung


h) RL 210 – Beschwerden in Strafsachen und Ordnungswidrigkeitsverfahren

Wertigkeit: 2,5 Punkte


i) Selbständiges Einziehungsverfahren

Wertigkeit: 30 Punkte


j) Wiederaufnahmeverfahren

Wertigkeit: 10 Punkte wenn nur Prüfung der Zulässigkeit

Soweit durch Beschluss der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für zulässig erachtet wird, zählt das Verfahren wie ein neu eingehendes Verfahren.


k) Entscheidungen nach § 77 Abs. 3 GVG

Wertigkeit: 2,5 Punkte

Die Vergabe der zusätzlichen Punkte für Haftsachen richtet sich nach der Definition „Haftsache“ unter dem Sonderturnus „Haft“ in den Zusätzen für die Strafkammern Ziffer 6.



Geschäfte, die vorstehend nicht genannt sind, erhalten keine Wertigkeit, auch wenn sie nach der Turnusregelung verteilt werden.

Die Eingangsgeschäftsstelle vermerkt die von ihr zugrunde gelegten Wertigkeiten in der Akte. Bei Zweifelsfällen über die Wertigkeit hat die Eingangsgeschäftsstelle den niedrigsten in Betracht kommenden Wert festzusetzen; der Vorsitzende kann das Geschäft dem Präsidium über die Eingangsgeschäftsstelle zur Festsetzung der Wertigkeit vorlegen. Eine Vorlage ist nach Ablauf von 8 Wochen ab dem Zeitpunkt des von der Poststelle oder Eingangsgeschäftsstelle vermerkten Eingangs der Sache nicht mehr zulässig.

Offensichtliche Unrichtigkeiten korrigiert die Eingangsgeschäftsstelle mit Wirkung zum Zeitpunkt der Vorlage. In allen anderen Fällen entscheidet das Präsidium.

Setzt das Präsidium eine andere Wertigkeit fest, berücksichtigt die Eingangsgeschäftsstelle diese unverzüglich, sobald ihr der Präsidiumsbeschluss vorgelegt wird.

Ergibt sich eine höhere Wertigkeit aufgrund eines Beschlusses der Kammer, der die Sache zugeteilt wurde, so beginnt die Frist mit dem Datum dieses Beschlusses, im Falle der Abgabe an eine andere Kammer aber nicht vor Eingang der Sache bei der Kammer.



10.) Zurückverweisungen Zurück zur Übersicht


a) große Strafkammern

Zuständigkeit der großen Strafkammern für Zurückverweisungen an eine „andere Kammer des Gerichts“ gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 2 StPO:

originäre Kammer bei Zurückverweisung zuständige
Kammer
bei erneuter Zurückverweisung
zuständige Kammer
1 2 3
2 3 1
3 1 4
4 3 2
5 6 7
6 5 7

Die zuständige Kammer wird gegebenenfalls als Schwurgericht bzw. als Wirtschaftsstrafkammer oder Jugendkammer tätig.

Von dieser Zuständigkeitsregelung ausgenommen sind doppelte zurückgewiesene Jugend- und Jugendschutzsachen aus den großen Jugendkammern 1, 2 und 3, für welche stets die 6. große Strafkammer zuständig ist (vgl. Ziffer A.II.).


b) kleine Strafkammern

Kammer 1. Zurückverweisung 2. Zurückverweisung
8. Kammer 9. Kammer 10. Kammer
9. Kammer 8. Kammer 11. Kammer
10. Kammer 11. Kammer 8. Kammer
11. Kammer 10. Kammer 9. Kammer


Die zuständige Kammer wird ggf. als kleine Jugendkammer oder kleine Wirtschaftsstrafkammer tätig.


c) Anrechnung

Zurückverwiesene Verfahren werden bei der jeweiligen Kammer als Eingang und gemäß den Zusätzen für die Strafkammern angerechnet.



11.) Besonderheiten Zurück zur Übersicht


a) Wiedereingang und Abgabe

Mit der Zuweisung durch die Eingangsgeschäftsstelle werden die Zuweisungspunkte vergeben. Gibt eine Kammer ein Verfahren gemäß den Zusätzen für die Strafkammern Nr. 4 ab, so werden ihr bei Wiedereingang der Sache bei der Eingangsgeschäftsstelle unverzüglich die Zahl von Zuweisungspunkten abgezogen, welche sie durch diese Sache erhalten hat. Die Kammer, welche die Sache erhält, wird so behandelt, als sei die Sache zu dem Zeitpunkt, als die Sache mit Abgabevermerk bei der Eingangsgeschäftsstelle eingegangen ist, als neue Sache eingegangen. Gibt diese Kammer die Sache erneut ab, wird entsprechend verfahren, wobei als Zeitpunkt des fiktiven Neueingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem die Sache mit dem zuteilenden Beschluss des Präsidiums erneut bei der Eingangsgeschäftsstelle eingeht.

b) Abtrennung

Die Abtrennung einer Sache wird nicht auf den Turnus angerechnet.


c) Verbindung

Bei der Verbindung bei dem Landgericht anhängiger Sachen wird der übernehmenden Kammer eine Gutschrift, der abgebenden Kammer eine Lastschrift erteilt, die entsprechend der obigen Regelung bei Abgabe der Sache berechnet werden.

Der Vorsitzende leitet nach dem entsprechenden Beschluss die Verfahrensakte oder eine Kopie der die Gutschrift rechtfertigenden Entscheidung unverzüglich an die Eingangsgeschäftsstelle, welche den Zeitpunkt des Einganges vermerkt und die entsprechende Gutschrift unmittelbar vor Eintragung der ersten Sache in dem unmittelbar darauf folgenden Monat vornimmt.



B. Personelle Besetzung und Sitzungstage Zurück zur Übersicht



1. Zivilkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzende:

Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Fengler


2. Vertreter der Vorsitzenden:

Richterin am Landgericht Bredehöft


3. Beisitzer:

Richterin am Landgericht Bredehöft

Richter Dr. Müller

Richterin am Landgericht Dittmer



2. Zivilkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Landgericht Schilensky


2. Vertreter des Vorsitzenden (in nachstehender Reihenfolge):

Richter am Landgericht Meifort


3. Beisitzer:

Richter am Landgericht Meifort

Richter Frerix



3. Zivilkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzende/r:

Vizepräsident Dr. Krüger


2. Vertreter der Vorsitzenden

Richter am Landgericht Höpken

Richter am Landgericht Oesterling


3. Beisitzer:

Richter am Landgericht Höpken

Richter am Landgericht Oesterling



4. Zivilkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzende:

Vorsitzende Richterin am Landgericht Anlauf


2. Vertreter der Vorsitzenden (in nachstehender Reihenfolge):

Richterin am Landgericht Linzer

Richterin am Landgericht Freimuth

Richterin am Landgericht Dr. Haller


3. Beisitzer:

Richterin am Landgericht Linzer

Richterin am Landgericht Freimuth

Richterin am Landgericht Dr. Haller



5. Zivilkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Landgericht Rühle


2. Vertreter des Vorsitzenden (in nachstehender Reihenfolge):

Richter am Landgericht Thurm

Richterin am Landgericht Williams

Richterin am Landgericht Kalitta


3. Beisitzer

Richter am Landgericht Thurm

Richterin am Landgericht Williams

Richterin am Landgericht Kalitta



6. Zivilkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Landgericht Henne


2. Vertreter des Vorsitzenden:

Richter am Landgericht Dr. Reineke


3. Beisitzer:

Richter am Landgericht Dr. Reineke

Richter Johannsen

Richterin Liebau



7. Zivilkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzende:

Vorsitzender Richter am Landgericht Henne


2. Vertreter des Vorsitzenden (in nachstehender Reihenfolge):

Richter am Landgericht Dr. Reineke

Richter am Landgericht Meifort

Vorsitzende Richterin am Landgericht Anlauf

Vorsitzender Richter am Landgericht Rühle


3. Beisitzer

Richter am Landgericht Dr. Reineke

Richter am Landgericht Meifort

Richter Johannsen

Richterin Liebau



8. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzende:

Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Fengler


2. Vertreter des Vorsitzenden: (in nachstehender Reihenfolge)

im Quartal an 1. Stelle an 2. Stelle an 3. Stelle
I. VRiLG
Rühle
VRiLG
Schilensky
VRi'inLG
Anlauf
II. VRiLG
Henne
VRiLG
Rühle
VRiLG
Schilensky
III. VRi'inLG
Anlauf
Präs‘inLG
Stelling
VRiLG
Rühle
IV. VRiLG
Schilensky
VRi'inLG
Anlauf
Präs‘inLG
Stelling

Ist der Vorsitzende in einem Verfahren dauerhaft verhindert (z.B. Befangenheit, gesetzlicher Ausschluss), dann bleibt diejenige Vertreterin oder derjenige Vertreter für dieses Verfahren bis zum endgültigen Verfahrensabschluss beim Landgericht zuständig, die oder der zum Zeitpunkt des Eingangs der die Verhinderung auslösenden Nachricht (z.B. Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, Anzeige des Ausschlusses) zuständig gewesen ist.



3. Ehrenamtliche Richter:


1.

Tietje, Thies Henning, Stade

2.

Stelling, Horst, Hemmoor

3.

Hintelmann, Hermann, Hammah

4.

Cornelia Machulez, Cuxhaven

5.

Raether, Nils, Bliedersdorf

6.

Weinhard, Volker, Mittelnkirchen

7.

Thöle-Pries, Frank, Buchholz in der Nordheide

8.

Martens-Ulrich, Susanne, Drestedt

9.

Dr. Schröder, Michael, Bremervörde

10.

Dr. Pape, Christian, Selsingen



9. Zivilkammer  Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzender

Vorsitzender Richter am Landgericht Henne


2. Vertreter des Vorsitzenden (in nachstehender Reihenfolge):

Richter am Landgericht Dr. Reineke

Richter am Landgericht Meifort

Vorsitzender Richter am Landgericht Rühle

Vorsitzende Richterin am Landgericht Anlauf

Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Fengler


3. Beisitzer:

Richter am Landgericht Dr. Reineke

Richter am Landgericht Meifort

Richter Johannsen

Richterin Liebau



10. Zivilkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzender:

Präsidentin des Landgerichts Stelling


2. Vertreter des Vorsitzenden:

Richterin am Landgericht Bredehöft

Richterin am Landgericht Dittmer


3. Beisitzer:

Richterin am Landgericht Bredehöft

Richterin am Landgericht Dittmer

Richter Dr. Müller



11. Zivilkammer: Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Landgericht Rühle


2. Vertreter des Vorsitzenden:

Richterin am Landgericht Dr. Gude


3. Beisitzer:

Richterin am Landgericht Dr. Gude

Richterin am Landgericht Kalitta



Güterichter Zurück zur Übersicht


Zu Güterichtern im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt:

1. Vorsitzender Richterin am Landgericht Dr. Fengler

2. Vorsitzender Richter am Landgericht Henne

3. Vorsitzender Richter am Landgericht Rühle

4. Vorsitzender Richter am Landgericht Schilensky

5. Richter am Landgericht Thurm

6. Richterin am Landgericht Williams


Die Güterichter verteilen ihre Geschäfte im Einzelfall untereinander unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der Beteiligten.


Die Güterichter führen im Einzelfall mit ihrer Zustimmung nach vorheriger Absprache auch Güteverhandlungen anderer Gerichte durch.



Vertretungsregelung für alle Zivilkammern: Zurück zur Übersicht

1.

Vorsitzende und Beisitzer werden zunächst durch die übrigen Mitglieder der Kammer nach Maßgabe ihrer Geschäftsverteilung vertreten.


2.

2.1. Die Vorsitzenden der 2. und 5. Zivilkammer vertreten sich, nach Erschöpfung kammerinterner Vertretungsmöglichkeiten, wechselseitig.

2.2. Die weitere Vertretung im Vorsitz sowie die Vertretung der Beisitzer, jeweils nach Erschöpfung kammerinterner Vertretungsmöglichkeiten, erfolgt mit folgender Maßgabe:

Kammer

an 1. Stelle

an 2. Stelle

an 3. Stelle

an 4. Stelle

an 5. Stelle

1. ZK

2. ZK

3. ZK

4. ZK

5.ZK

6. ZK

2. ZK

3. ZK

4. ZK

5. ZK

6. ZK

1. ZK

3. ZK

4. ZK

5. ZK

6. ZK

1. ZK

2. ZK

4. ZK

5. ZK

6. ZK

1. ZK

2. ZK

3. ZK

5. ZK

6. ZK

1. ZK

2. ZK

3. ZK

4. ZK

6. ZK

1. ZK

2. ZK

3. ZK

4. ZK

5. ZK

10. ZK 4. ZK 5. ZK 6. ZK 1. ZK 2. ZK

11. ZK

6. ZK

1. ZK

2. ZK

3. ZK

4. ZK


2.2. Für die Vertretung der Beisitzer gilt folgende zusätzlicher Regelung:

In geraden Monaten erfolgt die Vertretung in der aufsteigenden Reihenfolge der Berichterstattung, also beginnend mit dem Berichterstatter mit der niedrigsten Ordnungsziffer (BE I), in ungeraden Monaten in umgekehrter, also absteigender Reihenfolge, also beginnend mit dem BE mit der höchsten Ordnungsziffer.


2.3. Bei Kollisionen hat die Vertretung in der eigenen Kammer, sonst die in der Kammer mit der niedrigeren Nummer Vorrang. Sitzungsvertretung geht anderweitiger Vertretung vor.


3.

3.1. Vertretung der Beisitzer/Einzelrichter der 7. und 9. Zivilkammer:

Die Vertretung eines Beisitzers/Einzelrichters ergibt sich zunächst aus dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer.


3.2. Ist die kammerinterne Vertretungskette erschöpft, folgt die Vertretung aus der nachfolgenden Tabelle:


Zu Vertretende an erster Stelle an zweiter Stelle an dritter Stelle an vierter Stelle
7. ZK




BE I BE I/3. StrK BE I/6. StrK BE I/1. StrK BE I/2. StrK
BE II BE I/5. StrK BE II/2. StrK BE II/1. StrK. BE II/3. StrK
BE III BE II/6. StrK BE II/5. StrK BE I/3. StrK BE I/ 6. StrK
BE IV BE I/1. StrK BE I/2. StrK BE I/5. StrK BE II/2. StrK
9. ZK




BE I BE I/2. StrK BE I/3 StrK BE I/5. StrK BE I/ 6. StrK
BE II BE I/1. StrK BE II/2. StrK BE II/3. StrK BE II/ 5. StrK
BE III BE II/6. StrK BE II/1. StrK BE I/2. StrK BE I/5. StrK
BE IV BE I/3 StrK BE I/6. StrK BE I/1. StrK BE II/2. StrK


3.3. Weitere Vertreter der a) Vorsitzenden sowie b) aller Beisitzer/Einzelrichter der 7. und 9. Zivilkammer:

a)

für die 7. ZK: Die Vorsitzenden der 1. bis 6. Strafkammer und zwar jeweils in den Monaten mit geraden Nummern in aufsteigender Reihenfolge (also mit der kleinsten Nummer beginnend) und in den Monaten mit ungeraden Nummern in umgekehrter Reihenfolge

für die 9. ZK: Die Vorsitzenden der 1. bis 6. Strafkammer und zwar jeweils in den Monaten mit geraden Nummern in absteigender Reihenfolge (also mit der größten Nummer beginnend) und in den Monaten mit ungeraden Nummern in umgekehrter aufsteigender Reihenfolge

b)

Die Beisitzer der 1. bis 5. Zivilkammer, und zwar jeweils in den Monaten mit geraden Nummern in der Reihenfolge des Dienstalters (mit dem Dienstälteren beginnend), in den Monaten mit ungeraden Nummern in umgekehrter Reihenfolge.



1. große Strafkammer / große Jugendkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Landgericht Paarmann


2. Vertreter des Vorsitzenden:

Richter am Landgericht Witte


3. Beisitzer:

Richter am Landgericht Witte

Richterin am Landgericht Stößel



4. Vertretung:

4.1 Weitere Vertretung des Vorsitzenden:

Die Vertretung ist in den Allgemeinen Vorschriften über die Vertretung, 12. Vertretungsreihenfolge geregelt.


4.2 Vertretung der Beisitzer:

Die Vertretung ist in den Allgemeinen Vorschriften über die Vertretung, 12. Vertretungsreihenfolge geregelt.


4.3 Weitere Vertretung aller Beisitzer:

Die beisitzenden Richter der 1. Zivilkammer, und zwar in Monaten mit geraden Nummern in der Reihenfolge des Dienstalters, in Monaten mit ungeraden Nummern in umgekehrter Reihenfolge.


5. Sitzungstage:

Dienstag und Donnerstag.



2. große Strafkammer / große Jugendkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Landgericht Appelkamp


2. Vertreter des Vorsitzenden:

Richter am Landgericht Dr. Zazoff


3. Beisitzer:

Richter am Landgericht Dr. Zazoff

Richterin am Landgericht Dr. Wiehen

Richter Dr. Neuthor

Richter am Landgericht Meyer



4. Vertretung:

4.1 Weitere Vertretung des Vorsitzenden:

Die Vertretung ist in den Allgemeinen Vorschriften über die Vertretung, 12. Vertretungsreihenfolge geregelt.


4.2 Vertretung der Beisitzer:

Die Vertretung ist in den Allgemeinen Vorschriften über die Vertretung, 12. Vertretungsreihenfolge geregelt.


4.3 Weitere Vertretung aller Beisitzer:

Die beisitzenden Richter der 2. Zivilkammer, und zwar in Monaten mit geraden Nummern in der Reihenfolge des Dienstalters, in Monaten mit ungeraden Nummern in umgekehrter Reihenfolge.


5. Sitzungstage:

Montag und Mittwoch.



3. große Strafkammer / große Jugendkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Landgericht Hase


2. Vertreter des Vorsitzenden:

Richter am Landgericht Blazeowsky


3. Beisitzer:

Richter am Landgericht Blazeowsky

Richterin Herzog



4. Vertretung:

4.1 Weitere Vertretung des Vorsitzenden:

Die Vertretung ist in den Allgemeinen Vorschriften über die Vertretung, 12. Vertretungsreihenfolge geregelt.


4.2 Vertretung der Beisitzer:

Die Vertretung ist in den Allgemeinen Vorschriften über die Vertretung, 12. Vertretungsreihenfolge geregelt.


4.3 Weitere Vertretung der Beisitzer:

Die beisitzenden Richter der 3. Zivilkammer, und zwar in Monaten mit ungeraden Nummern in der Reihenfolge des Dienstalters, in Monaten mit geraden Nummern in umgekehrter Reihenfolge.


5. Sitzungstage:

Montag und Freitag



4. große Strafkammer / große Jugendkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzende:

Vorsitzende Richterin am Landgericht Reinecker


2. Vertreter der Vorsitzenden:

Richterin am Landgericht Dr. Gude


3. Beisitzer:

Richterin am Landgericht Dr. Gude

Richterin Dr. Böckmann


4. Vertretung:

4.1 Weitere Vertretung des Vorsitzenden:

Die Vertretung ist in den Allgemeinen Vorschriften über die Vertretung, 12. Vertretungsreihenfolge geregelt.


4.2 Vertretung der Beisitzer:

Die Vertretung ist in den Allgemeinen Vorschriften über die Vertretung, 12. Vertretungsreihenfolge geregelt.


4.3 Weitere Vertretung der Beisitzer:

Die beisitzenden Richter der 4. Zivilkammer, und zwar in Monaten mit ungeraden Nummern in der Reihenfolge des Dienstalters, in Monaten mit geraden Nummern in umgekehrter Reihenfolge.


5. Sitzungstage:

Dienstag und Donnerstag



5. große Strafkammer (= 1. Wirtschaftsstrafkammer) Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Landgericht Tomczak


2. Vertreter des Vorsitzenden (in nachstehender Reihenfolge):

Richterin am Landgericht Dr. Schulze Wartenhorst

Richterin am Landgericht Dr. Gude


3. Beisitzer:

Richterin am Landgericht Dr. Schulze Wartenhorst

Richterin am Landgericht Dr. Gude

Richterin am Landgericht Wiehen


4. Vertretung:

4.1 Weitere Vertretung des Vorsitzenden:

Die Vertretung ist in den Allgemeinen Vorschriften über die Vertretung, 12. Vertretungsreihenfolge geregelt.


4.2 Vertretung der Beisitzer:

Die Vertretung ist in den Allgemeinen Vorschriften über die Vertretung, 12. Vertretungsreihenfolge geregelt.


4.3 Weitere Vertretung aller Beisitzer:

Die beisitzenden Richter der 5. Zivilkammer, und zwar in Monaten mit ungeraden Nummern in der Reihenfolge des Dienstalters, in Monaten mit geraden Nummern in umgekehrter Reihenfolge.


5. Sitzungstag

Montag und Mittwoch.



6. große Strafkammer (= 2. Wirtschaftsstrafkammer) / große Jugendkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzende:

Vorsitzender Richter am Landgericht Paarmann


2. Vertreter des Vorsitzenden
:

Richter am Landgericht Witte


3. Beisitzer:

Richter am Landgericht Witte

Richterin am Landgericht Stößel




4. Vertretung:

4.1 Weitere Vertretung des Vorsitzenden:

Die Vertretung ist in den Allgemeinen Vorschriften über die Vertretung, 12. Vertretungsreihenfolge geregelt.


4.2 Vertretung der Beisitzer:

Die Vertretung ist in den Allgemeinen Vorschriften über die Vertretung, 12. Vertretungsreihenfolge geregelt.


4.3 Weitere Vertretung aller Beisitzer:

Die beisitzenden Richter der 6. Zivilkammer, und zwar in Monaten mit ungeraden Nummern in der Reihenfolge des Dienstalters, in Monaten mit geraden Nummern in umgekehrter Reihenfolge.


5. Sitzungstage bei Bedarf:

Montag und Mittwoch.



7. große Strafkammer (= 3. Wirtschaftsstrafkammer) Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzende:

Vorsitzende Richterin am Landgericht Opresnik


2. Vertreter der Vorsitzenden (in nachstehender Reihenfolge):

Richter am Landgericht Meyer

Richter am Landgericht Blazeowsky


3. Beisitzer:

Richter am Landgericht Meyer

Richter am Landgericht Blazeowsky


4. Vertretung:

4.1 Weitere Vertretung der Vorsitzenden:

Die Vertretung ist in den Allgemeinen Vorschriften über die Vertretung, 12. Vertretungsreihenfolge geregelt.


4.2 Vertretung der Beisitzer:

Die Vertretung ist in den Allgemeinen Vorschriften über die Vertretung, 12. Vertretungsreihenfolge geregelt.


4.3 Weitere Vertretung der Beisitzer:

Die beisitzenden Richter der 1. Zivilkammer, und zwar in Monaten mit ungeraden Nummern in der Reihenfolge des Dienstalters, in Monaten mit geraden Nummern in umgekehrter Reihenfolge.


5. Sitzungstage:

Dienstag und Donnerstag



8. kleine Strafkammer / kleine Jugendkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzende:

Vorsitzende Richterin am Landgericht Opresnik


2. Vertreter des Vorsitzenden (in nachstehender Reihenfolge):

Vorsitzende Richterin am Landgericht Reinecker

Richter am Landgericht Dr. Zazoff

Richter am Landgericht Blazeowsky


3. Beisitzer:

für Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts:

Richter am Landgericht Oesterling


3.1 Vertreter:

Richterin am Landgericht Wiehen


3.2 Weitere Vertretung aller Beisitzer:

Die beisitzenden Richter der 2. Zivilkammer, und zwar in Monaten mit geraden Nummern in der Reihenfolge des Dienstalters, in Monaten mit ungeraden Nummern in umgekehrter Reihenfolge.


4. Sitzungstage:

Montag und Mittwoch.



9. kleine Strafkammer / kleine Jugendkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzende:

Vorsitzende Richterin am Landgericht Reinecker


2. Vertreter der Vorsitzenden (in nachstehender Reihenfolge):

Vorsitzende Richterin am Landgericht Opresnik

Richter am Landgericht Blazeowsky


3. Beisitzer

für Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts:

Richter am Landgericht Dr. Zazoff


3.1 Vertreter:

Richterin am Landgericht Dr. Wiehen


3.2 Weitere Vertretung aller Beisitzer:

Die beisitzenden Richter der 3. Zivilkammer, und zwar in Monaten mit geraden Nummern in der Reihenfolge des Dienstalters, in Monaten mit ungeraden Nummern in umgekehrter Reihenfolge.


4. Sitzungstag

Dienstag und Donnerstag



10. kleine Strafkammer / kleine Wirtschaftsstrafkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzende:

Vorsitzende Richterin am Landgericht Opresnik


2. Vertreter der Vorsitzenden:

Richter am Landgericht Oesterling


3. Beisitzer:

für Berufungen des erweiterten Schöffengerichts bei Strafsachen gemäß § 74 c Abs. 1 GVG:

Richterin am Landgericht Dr. Wiehen


3.1 Vertreter:

Richter am Landgericht Blazeowsky


3.2 Weitere Vertretung aller Beisitzer:

Die beisitzenden Richter der 4. Zivilkammer, und zwar in Monaten mit geraden Nummern in der Reihenfolge des Dienstalters, in Monaten mit ungeraden Nummern in umgekehrter Reihenfolge.


4. Sitzungstag

Mittwoch



11. kleine Strafkammer / kleine Wirtschaftsstrafkammer Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Landgericht Tomczak


2. Vertreter des Vorsitzenden (in nachstehender Reihenfolge):

Richterin am Landgericht Dr. Schulze Wartenhorst

Richterin am Landgericht Dr. Gude


3. Beisitzer:

für Berufungen des erweiterten Schöffengerichts bei Strafsachen gemäß § 74 c Abs. 1 GVG:

Richterin am Landgericht Dr. Schulze Wartenhorst


3.1. Vertreter:

Richter am Landgericht Oesterling


3.2. Weitere Vertreter:

Die beisitzenden Richter der 5. Zivilkammer, und zwar in Monaten mit geraden Nummern in der Reihenfolge des Dienstalters, in Monaten mit ungeraden Nummern in umgekehrter Reihenfolge.


5. Sitzungstag

Dienstag und Mittwoch



Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz in Bremervörde: Zurück zur Übersicht

1. Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Landgericht Claudé


2. Vertreter des Vorsitzenden:

Richterin am Amtsgericht Gerdes-Franzki

Richter am Amtsgericht Pflug

Richterin am Amtsgericht Freiwald

Richter am Landgericht Meyer


3. Beisitzer:

Richterin am Amtsgericht Gerdes-Franzki

Richter am Amtsgericht Pflug

Richterin am Amtsgericht Freiwald

Richter am Landgericht Meyer


4. Vertreter der Beisitzer und Einzelrichter:

Sind die Vertretungsmöglichkeiten der Geschäftsverteilung der Kammer erschöpft folgt die Vertretung der Regelung den Allgemeinen Vorschriften über die Vertretung Ziffer 3.




Allgemeine Vorschriften über die Vertretung: Zurück zur Übersicht

1.

Vorsitzende werden zunächst durch die jeweils in dieser Geschäftsverteilung bestimmten Vertreter vertreten. Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz. Beisitzer werden zunächst durch die übrigen Mitglieder der Kammer nach Maßgabe ihrer Geschäftsverteilung vertreten.


2.

Soweit die Vertretungsregelung auf den „BE I“ usw. abstellt, bezieht sich dies auf die Reihenfolge der Aufführung der Beisitzer in dieser Geschäftsverteilung und nicht auf die kammerinterne Geschäftsverteilung.
Für Vertretungsfälle außerhalb der eigenen Kammer sind Richter, die mit einem Teil ihrer Arbeitskraft auch einem Amtsgericht zugewiesen werden, nur an denjenigen Tagen heranzuziehen, an denen sie dem Landgericht zur Verfügung stehen.


3.

In den Fällen der „weiteren Vertretung“ werden, soweit nicht ausdrücklich bestimmte Richter (BE) benannt sind, zunächst Planrichter durch Planrichter vertreten, Proberichter durch Proberichter. Sind alle Angehörigen der einen Personengruppe verhindert, so sind - soweit gerichtsverfassungsrechtlich zulässig - die Mitglieder der anderen Personengruppen zur Vertretung berufen. Innerhalb jeder der beiden Personengruppen richtet sich die Reihenfolge der Vertretung nach dem Dienstalter, beginnend mit dem Dienstjüngsten.

Sind die ausdrücklichen Vertretungsketten erschöpft, vertreten die weiteren Richterinnen und Richter aufsteigend nach ihrem Dienstalter.

Darf ein Proberichter in dem jeweiligen Vertretungsfall aus gerichtsverfassungsrechtlichen Gründen nicht mitwirken, so ist er zu übergehen. Ist er der zuletzt berufene Vertreter, so knüpft die weitere Vertretungsregelung an die Person des letzten davorliegenden zulässigen Vertreters an.


4.

Benötigt eine Kammer einen Vertreter aus einer anderen Kammer, weil ein Kammermitglied den Vorsitzenden zu vertreten hat, so knüpft die Vertretungsregelung an die Person dieses Kammermitgliedes an;
sind zwei Mitglieder einer Kammer verhindert, so knüpft die Vertretungsregelung an den dienstjüngsten verhinderten Beisitzer an, soweit für ihn eine Vertretungsregelung vorgesehen ist.


5.

Benötigt eine Kammer zwei Vertreter, weil das einzige nicht verhinderte Kammermitglied den Vorsitzenden zu vertreten hat, so knüpft die Vertretungsregelung an die verhinderten Beisitzer in umgekehrter Reihenfolge des Dienstalters an.


6.

Sind der Vorsitzende und alle drei beisitzenden Richter einer Kammer verhindert, so knüpft die Vertretungsregelung an den Vorsitzenden und den BE I und BE II an.


7.

Konfliktfälle:

7.1 Gehört ein Richter entweder einer Zivil- und einer Strafkammer oder mehreren Zivil- oder mehreren Strafkammern (in diesem Zusammenhang gilt die Strafvollstreckungskammer als Strafkammer) an, hat im Konfliktfall die Tätigkeit in der Kammer mit der kleineren Nummer den Vorrang. Bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer Zivil- und einer Strafkammer hat die Tätigkeit in einer Strafkammer den Vorrang.

7.2 TZ 7.1 gilt entsprechend für den Fall, dass ein Richter gleichzeitig in mehreren Kammern zur Vertretung berufen ist.

7.3 Soweit durch diese Geschäftsverteilung oder ihre Änderung ein Richter einer anderen Kammer zugewiesen wird, hat im Konfliktfall die Abwicklung des Geschäfts aus der bisherigen Kammer den Vorrang.


8.

Erweist sich die für die Beisitzer der Strafkammern vorgesehene Vertretungsregelung als nicht ausreichend, so knüpft die weitere Vertretung an die Vertretungsregelung für den zuletzt berufenen Vertreter an.


9. Erweist sich die für die Vorsitzenden vorgesehene Vertretungsregelung als nicht ausreichend, so sind zur weiteren Vertretung berufen (in geraden Monaten in der Reihenfolge ihrer Kammern, in ungeraden Monaten in umgekehrter Reihenfolge):

10.1 in zweitinstanzlichen Zivilsachen die Vorsitzenden der 1. bis 4. und 8. Zivilkammer,

10.2 in erstinstanzlichen Zivilsachen die Vorsitzenden der 2. bis 5. Zivilkammer,

10.3 in allen Strafsachen die Vorsitzenden der 1. bis 7. Strafkammer.


Zurück zur Übersicht

11.

Ergänzungsrichter (in nachstehender Reihenfolge):

Richter am Landgericht Höpken

Richter am Landgericht Dr. Reineke

Nach Eingang der Anordnung auf Beiziehung eines Ergänzungsrichters bei der Geschäftsstelle ist für danach folgende Verfahren der jeweils in der Reihenfolge nächste Ergänzungsrichter zuständig.


12.

Vertretungsreihenfolge

Die großen Strafkammern 1. bis 7. vertreten einander in folgender Reihenfolge


Kammer

1.Vertr.

2.Vertr.

3.Vertr.

4.Vertr.

5.Vertr.

1. StK

2. StK

3. StK

4. StK

5. StK

6. StK

2. StK

3. StK

4. StK

5. StK

6. StK

7. StK

3. StK

4. StK

1. StK

6. StK

7. StK

2. StK

4. StK

1. StK

2. StK

7. StK

3. StK

5. StK

5. StK

6. StK

7. StK

1. StK

4. StK

3. StK

6. StK

7. StK

5. StK

2. StK

1. StK

4. StK

7. StK

5. StK

6. StK

3. StK

2. StK

1. StK


Dies betrifft die weitere Vertretung der Vorsitzenden.


Die Vertretung der Beisitzer betrifft es mit der nachfolgenden Maßgabe:

BE

Erstrangig

zweitrangig

drittrangig

BE I

Alle BE I der anderen
Kammern

Alle BE II der anderen
Kammern

Alle BE III der anderen
Kammern

BE II

Alle BE II der anderen
Kammern

Alle BE III der anderen
Kammern

Alle BE I der anderen
Kammern

BE III

Alle BE III der anderen
Kammern

Alle BE II der anderen
Kammern

Alle BE I der anderen
Kammern

BE IV

Alle BE IV der anderen
Kammern

Alle BE III der anderen
Kammern

Alle BE II der anderen
Kammern



Stade, den 22. Dezember 2023

Das Präsidium des Landgerichts


Stelling

Freimuth

Blazeowsky

Hase

Rühle

Schilensky

Tomczak



C. Nachrichtliche Mitteilungen: Zurück zur Übersicht


1. Angelegenheiten der Notare, Rechtsanwälte und anderer rechtsberatender Berufe, Angelegenheiten der Ausbildung zur Justizfachwirtin bzw. zum Justizfachwirt; Angelegenheiten des Gesundheitsmanagements, des Konfliktmanagements sowie der Referendarausbildung:

Vizepräsident des Landgerichts Dr. Krüger


2. Pressedezernat:

Richterin am Landgericht Linzer


Vertreter (in nachstehender Reihenfolge):

Richter am Landgericht Witte

Richterin am Landgericht Freimuth


3. Prüfung der Amtsführung der Notare:

Vorsitzender Richter am Landgericht Henne


4. Mitarbeiter in Verwaltungssachen:

nach Maßgabe der für Verwaltungssachen bestehenden Geschäftsverteilung

Richterin am Landgericht Bredehöft

5. Zivilgerichtliche Referendararbeitsgemeinschaft:

Richterin am Landgericht Kalitta

Richterin am Landgericht Dr. Haller


6. Führungsaufsichtsstelle:

Leiter: Richter am Landgericht Meyer

Vertreter: Richter am Landgericht Lamer



Stade, den 22. Dezember 2023

Stelling


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