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Notarinnen und Notare


I. Auslegungs- und Anwendungshinweise für Notare nach dem Geldwäschegesetz

Der für die Bereitstellung von Auslegungs- und Anwendungshinweisen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 50 Nr. 5 Geldwäschegesetz (GwG) i.V.m. § 92 Nr. 1 Bundesnotarordnung (BNotO) zuständige Präsidentin des Landgerichts Stade genehmigt die aktuellen Anwendungsempfehlungen der Bundesnotarkammer für Notare nach dem Geldwäschegesetz gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG und macht sich diese inhaltlich zu Eigen.

Die jeweils aktuelle Fassung der Anwendungsempfehlungen steht Ihnen auf der Internetseite der Bundesnotarkammer zur Verfügung.


II. Hinweise auf Verstöße gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Dienstaufsicht über Notarinnen und Notare

Die Präsidentin des Landgerichts übt die Dienstaufsicht über die im Landgerichtsbezirk ansässigen Notarinnen und Notare aus. Als Aufsichtsbehörde ist sie gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung einzurichten.

Konkrete Hinweise auf Verstöße durch Notarinnen oder Notare gegen die vorgenannten Bestimmungen können Sie auf folgenden Wegen übermitteln:

Per Brief:
Landgericht Stade
Die Präsidentin
Wilhadikirchhof 1
21680 Stade

Per E-Mail: LGSTD-Poststelle@justiz.niedersachsen.de

Bitte beachten Sie, dass ein Hinweis nur wahre und möglichst konkrete Angaben zu dem erhobenen Vorwurf enthalten sollte. Die Offenlegung Ihrer Identität ermöglicht über die Hinweiserteilung hinaus eine weitere Kommunikation mit Ihnen. Ihre Identität darf ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht offenbart werden, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich oder die Offenlegung wird gerichtlich angeordnet.

Ein Hinweis kann auch anonym erfolgen. In diesem Fall müssen Sie bei allen Kommunikationswegen darauf achten, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln.

Bitte beachten Sie, dass schuldhaft abgegebene unwahre Hinweise ggf. straf- und zivilrechtliche Folgen haben können.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir Sie weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis etwaiger Ermittlungen informieren können.

III. Weitere Informationen zum Notaramt


Informationen und Erläuterungen über das Notaramt finden Sie auf der Internetseite der Bundesnotarkammer.

Falls Sie eine Notarin oder einen Notar suchen, nutzen Sie bitte die Online-Suche der Bundesnotarkammer.

Notarinnen und Notare finden Informationen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Celle.

 

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