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Eröffnung des Hauptverfahrens u.a. gegen Bürgermeister der Gemeinde Ahlerstedt abgelehnt

Presseinformation vom 11. Februar 2005

Gerichte lehnen die Eröffnung des Hauptverfahrens u.a. gegen Bürgermeister und den Gemeindedirektor der Gemeinde Ahlerstedt wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit ab

Nr. 4/05

Sowohl das zuständige Amtsgerichts Buxtehude als auch die Beschwerdekammer des Landgerichts Stade haben die Durchführung eines Hauptverfahrens u.a. gegen den Bürgermeister und den Gemeindedirektor der Gemeinde Ahlerstedt abgelehnt.

Die Staatsanwaltschaft hatte den beiden Angeklagten sowie dem Betreiber einer Windparkgesellschaft Bestechung bzw. Bestechlichkeit zur Last gelegt. Die Gemeindevertreter hätten vom Geschäftsführer der Windparkgesellschaft für die Errichtung von Windenergieanlagen nach Abschluss eines entsprechenden Vertrags Gelder für die Finanzierung öffentlicher Aufgaben erhalten. Eine Verpflichtung zur Zahlung habe jedoch nicht bestanden, da die Genehmigung der Windenergieanlagen auch ohne Gegenleistung der Gesellschaft hätte erfolgen müssen. Die Zahlungen seien dementsprechend zu Unrecht erfolgt, was den Vorwurf der Bestechung bzw. der Bestechlichkeit begründe.

Das Amtsgericht Buxtehude hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat die 6. Große Strafkammer des Landgerichts Stade zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die 6. Große Strafkammer darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Angeklagten keinen Straftatbestand erfülle. Die Entscheidung über den Abschluss eines Vertrags mit dem Windparkbetreiber hätten nicht die Angeklagten getroffen. Vielmehr habe der Rat der Gemeinde am 08. Mai 1998 beschlossen, den Vertrag mit dem Windparkbetreiber zu schließen, und hierdurch eine Zahlungsverpflichtung des Windparkbetreibers zu begründen. Der sich daran anschließende Vertragsschluss durch den Bürgermeister und den Gemeindedirektor habe damit nicht mehr in deren Ermessen gestanden. Beide seien vielmehr an den vorangegangenen Beschluss des Gemeinderats gebunden gewesen. Dass der Bürgermeister als Mitglied des Gemeinderates zuvor für den Abschluss des Vertrags gestimmt habe, habe die Staatsanwaltschaft nicht zum Gegenstand der Anklage gemacht.

Darüber hinaus fehle es an einer sog. "Unrechtsvereinbarung". Der Windparkbetreiber sei die Zahlungsverpflichtung nicht mit dem Ziel eingegangen, den Bürgermeister und den Gemeindedirektor zum Vertragsschluss zu bewegen.

Auch gegen den angeklagten Geschäftsführer der Windparkgesellschaft bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Dessen Behauptung, er sei sich der Rechtswidrigkeit einer Zahlung zugunsten der Gemeinde nicht bewusst gewesen, werde nicht zu widerlegen sein. Deshalb sei ausnahmsweise von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Verschärfung der Korruptionstatbestände bei Abschluss des Vertrags gerade erst in Kraft getreten sei und sich deren Kenntnis offenkundig noch nicht allgemein durchgesetzt habe. Darüber hinaus hätten sich die gesamten Vorgänge im Licht der Öffentlichkeit unter Einhaltung der Formvorschriften der kommunalen Selbstverwaltung ereignet. Die Kommunalaufsicht hätte gegen den Abschluss entsprechender Verträge zuvor keine Einwände erhoben und auch einschlägige Gerichtsentscheidungen seien nicht bekannt. Dementsprechend habe auch keine Veranlassung bestanden, juristische Auskunft einzuholen.

Mit der Entscheidung des Landgerichts Stade ist das Strafverfahren gegen die Angeklagten beendet.


Landgericht Stade
Kontakt:
Richter am Landgericht Kaufert

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