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Der Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Landgerichts Stade im Fall „Fohlen von falschem Hengst“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade im sogenannten „Fohlenfall“ bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen (Az. VI ZR 14/25).

Die Klägerin, deren Stute von dem beklagten Tierarzt bei einer künstlichen Besamung statt mit dem gewünschten Sperma eines Springpferdehengstes mit dem Sperma eines Dressurhengstes besamt worden war, hatte vom Tierarzt insgesamt 4.830 Euro Schadenersatz verlangt. Dabei hatte sie insbesondere mit der Behauptung, dass das tatsächlich geborene Fohlen des Dressurpferdevererbers 2.500,--€ weniger wert sei als das gewünschte Fohlen aus einer Anpaarung ihrer Stute mit dem Springpferdevererber Schadensersatz in Höhe dieser 2.500 € und daneben die doppelt gezahlte Decktaxe, Gutachterkosten sowie Anwaltsgebühren geltend gemacht.

Bereits das Amtsgericht Tostedt hatte der Klage nur teilweise stattgegeben und den Tierarzt lediglich zur Erstattung der Decktaxe und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Landgericht Stade bestätigte dieses Urteil in der Berufungsinstanz und wies die weitergehenden Ansprüche zurück. Nach Auffassung der 4. Zivilkammer des Landgerichts war zwar eine Pflichtverletzung des Tierarztes gegeben, ein konkreter Vermögensschaden in Höhe der behaupteten Wertdifferenz sei jedoch nicht nachgewiesen. Denn bei der Zucht zweier Lebewesen lasse sich nicht sicher vorhersagen, welche Eigenschaften der Nachwuchs tatsächlich aufweise. Auch die Tatsache, dass die Stute der Klägerin keine ausgewiesene Zuchtstute sei und beide Hengste vergleichbare Qualitäten aufwiesen, spreche gegen die Annahme eines messbaren Wertverlusts.

Der BGH schloss sich dieser Einschätzung nun an. Er betonte, dass nicht einmal sicher sei, ob bei einer korrekten Besamung mit dem gewünschten Hengst überhaupt ein Fohlen entstanden wäre. Zudem sei es spekulativ anzunehmen, dass ein solches Fohlen zwingend wertvoller gewesen wäre.


Kontakt:

Richterin am Landgericht
Petra Linzer
E-Mail: lgstd-pressestelle@justiz.niedersachsen.de
Telefonnummer: 04141 107 271

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