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Hauptverhandlung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen einer Tagung in Handeloh

Vor der 2. Großen Strafkammer beginnt am 02.11.2017 um 9.15 Uhr die Hauptverhandlung gegen einen 52 Jahre alten Mann wegen Besitzes und Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch.

Ihm wird vorgeworfen als Veranstalter eines Seminars in Handeloh den Seminarteilnehmern verschiedene Betäubungsmittel verteilt zu haben, um durch deren Einnahme eine Psycholyse (besondere Form der Bewusstseinserweiterung) zu erreichen. Dabei soll der Angeklagte Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in die Tagungsstätte mitgebracht und den Teilnehmern des Seminars zur Einnahme zur Verfügung gestellt haben, ohne im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb gewesen zu sein. Infolge des Konsums dieser Betäubungsmittel soll es bei den insgesamt 27 Seminarteilnehmern unter anderem zu Krampfanfällen, Atemnot, Bewusstlosigkeit und Halluzinationen gekommen sein, weshalb sowohl sämtliche Seminarteilnehmer, als auch der Angeklagte in umliegende Krankenhäuser verbracht und auf den dortigen Intensivstationen medizinisch betreut werden mussten.

Das Strafverfahren gegen die mitangeklagte 48 Jahre alte Ehefrau des Angeklagten wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Stade gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153 a StPO eingestellt. Den Anklagevorwurf gegenüber der Frau hatte die Kammer bereits zuvor nur insoweit zugelassen, als sie wegen Überlassens von Betäubungsmitteln angeklagt worden ist. Dafür, dass die Ehefrau wusste, dass ihr Ehemann Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen und in der Tagungsstätte deponiert haben soll, hatte die Kammer keinen hinreichenden Tatverdacht gesehen.



Die Kammer hat zunächst 3 Verhandlungstage, am 02.11., 22.11.und .06.12.2017, jeweils um 9.15 Uhr anberaumt.

Die Kammer hat folgende Verfügung erlassen:

wird zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung gemäß § 176 GVG Folgendes angeordnet:

I. Verhandlungsort

Die – grundsätzlich öffentliche (§ 169 GVG) – Hauptverhandlung findet im Landgericht Stade, Schwurgerichtssaal (02.11.2017 und 06.12.2017) sowie Saal 209 (22.11.2017), statt.

II. Mediennutzung im Gerichtssaal

Mobiltelefone, die mit in den Sitzungssaal verbracht werden dürfen, sind im Sitzungssaal auszuschalten. Mobile Computer, deren Mitnahme in den Sitzungssaal gestattet ist, dürfen nur im Offline-Betrieb benutzt werden. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden und Empfangen von Nachrichten, das Abrufen und Versenden von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit den in den Sitzungssaal verbrachten Geräten während der Hauptverhandlung gar nicht und außerhalb der Hauptverhandlung nur im Rahmen der Einzelregelungen unter Nr. V dieser Verfügung hergestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Stromversorgung im Gerichtssaal.

Bei Verstößen gegen diese Anordnungen zur Nutzung technischer Geräte, insbesondere bei Verstößen durch Medienvertreter/Journalisten, müssen die Zuwiderhandelnden mit ihrer sofortigen Verweisung aus dem Sitzungssaal, ihrem Ausschluss von der weiteren Berichterstattung bzw. mit anderen sitzungspolizeilich zulässigen Maßnahmen (etwa Ordnungsgeld/Ordnungshaft) rechnen. Auch behält sich der Vorsitzende bei Verstößen eine sofortige Änderung der Anordnung zum Mitführen und zur Nutzung der vorgenannten technischen Geräte vor.


III. Öffentlichkeit

1. Grundsätzliche Öffentlichkeit der Sitzung

Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich (§ 169 Satz 1 GVG).

2. Öffnung des Sitzungssaales

Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten erhalten am ersten Hauptverhandlungstag 30 Minuten und an den weiteren Hauptverhandlungstagen 20 Minuten vor Eröffnung der Sitzung Zugang zum Sitzungssaal.

3. Allgemeine Zuhörerplätze und ihre Vergabe

Im Schwurgerichtssaal stehen im Zuhörerbereich insgesamt 46 Sitzplätze zur Verfügung. Im Sitzungssaal 209 stehen im Zuhörerbereich insgesamt 34 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind jeweils 18 Plätze vorrangig für Medienvertreter/Journalisten reserviert. Diese reservierten Sitzplätze für Medienvertreter/Journalisten sind besonders gekennzeichnet und werden gesondert nach Maßgabe der Regelungen unter Nr. IV dieser Verfügung vergeben. Die nicht für Medienvertreter/Journalisten reservierten Sitzplätze (allgemeine Sitzplätze) stehen der allgemeinen Öffentlichkeit einschließlich solcher Medienvertreter/Journalisten, die keinen der für Medienvertreter/Journalisten reservierten Plätze erhalten haben, zur Verfügung.

Die allgemeinen Sitzplätze für die Öffentlichkeit werden nach dem Prioritätsprinzip wie folgt vergeben:

● Zuhörer werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens an der vor dem Sitzungssaal befindlichen und gesondert gekennzeichneten Absperrung in den Sitzungssaal eingelassen.

● Es dürfen (vorbehaltlich der ergänzenden Regelung unter Nr. IV. 2. dieser Verfügung für nicht belegte Plätze aus dem besonderen Kontingent für Medienvertreter/Journalisten) nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen werden, wie (Einzel-)Sitzplätze für die allgemeine Öffentlichkeit vorhanden sind. Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit mehreren Personen besetzt werden. Sind alle Sitzplätze belegt, werden weitere Zuhörer nicht eingelassen.

● Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehenden Anordnungen der Justizwachtmeister ist Folge zu leisten.

● Ein Zuhörer, der den Sitzungssaal nach Sitzungsbeginn verlässt, verliert seinen Sitzplatz. „Reservierungen" sind nicht statthaft. Ein nach Sitzungsbeginn frei werdender Sitzplatz wird sofort nachrückend neu vergeben an wartende Interessierte in der Reihenfolge ihres Eintreffens an der vor dem Sitzungssaal befindlichen und gesondert gekennzeichneten Absperrung.

● Während der Sitzungspausen, die für Zeiträume ab 15 Minuten angeordnet werden, und nach dem Ende jeder Sitzung haben alle Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung erfolgt die erneute Platzvergabe an Zuhörer in gleicher Weise nach dem Prioritätsprinzip wie zu Beginn der Hauptverhandlung. Auch insofern sind „Sitzplatzreservierungen" nicht statthaft.

Für Plätze aus dem besonderen Kontingent für Medienvertreter/Journalisten, die bis 10 Minuten vor Sitzungsbeginn nicht durch Medienvertreter/Journalisten besetzt worden sind, gilt die ergänzende Regelung unter Nr. IV. 2. dieser Verfügung.

4. Verbot von Interviews im Sitzungssaal

Es ist nicht gestattet, im Sitzungssaal und unmittelbar davor Interviews oder interviewähnliche Gespräche zu führen. Die Justizwachtmeister werden angewiesen, entsprechende Versuche sofort zu unterbinden.


IV. Besondere und ergänzende Regelungen für Medienvertreter

1. Akkreditierungen und Vorab-Verteilung von Sitzplätzen

Es findet ein Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter statt, um insbesondere angesichts des erwarteten hohen Interesses von Medienvertretern/Journalisten an der Hauptverhandlung eine sachgerechte Verteilung der begrenzten Zahl von Zuhörerplätzen zu gewährleisten, die vorrangig für Medienvertreter/Journalisten reserviert sind. Die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens obliegt der Pressestelle des Gerichts.

2. Durchführung des Akkreditierungsverfahrens

a.) Das Akkreditierungsverfahren beginnt am 02.10.2017, 8.00 Uhr. Vor diesem Zeitpunkt eingehende Akkreditierungen werden nicht berücksichtigt. Mitteilungen über einen verfrühten Eingang erfolgen nicht.

Das Akkreditierungsverfahren endet am 18.10.2017, 16.00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen für das Verfahren mehr möglich. Mitteilungen über einen verspäteten Eingang erfolgen nicht.

b.) Akkreditierungsgesuche sind ausschließlich per E-Mail und unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises oder eines Referenzschreibens (Beschäftigungs- oder Auftragsbestätigung eines Medienunternehmens) an die

E-Mail-Adresse lgstd-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de möglich. Jeder Medienvertreter wird gebeten, bei der Meldung anzugeben, welcher Mediengruppe (siehe unten) er angehört. Ohne eine derartige Bestimmung ist eine Teilnahme an der Platzverlosung nicht möglich.

c.) Akkreditierungsgesuche, die anderweitig eingehen, werden nicht berücksichtigt. Eine Nachricht an den Absender erfolgt insofern nicht.

d.) Das Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter/Journalisten als solches ist personenbezogen. Jeder Medienvertreter/Journalist, der von den in dieser Verfügung festgelegten Sonderregelungen für akkreditierte Medienvertreter/Journalisten Gebrauch machen möchte, hat sich zu akkreditieren, wobei die Akkreditierung vom jeweiligen Medienorgan für seine Mitarbeiter geschlossen vorgenommen werden kann. Darüber hinaus findet im Zusammenhang mit diesen Einzelakkreditierungen eine medienbezogene Sitzplatzvergabe statt.

Jedes Medium kann sich mit beliebig vielen Vertretern am Akkreditierungsverfahren beteiligen. Auch bei Mehrfachmeldungen eines Mediums nimmt aber nur ein Medium mit einem Los am Losverfahren teil. (Beispiel: X- Zeitung meldet sich mit 10 Mitarbeitern an. 10 Mitarbeiter werden akkreditiert. Jedoch erhält die X- Zeitung nur ein Los für die Auslosung der reservierten Sitzplätze). Voraussetzung für die Teilnahme am Losverfahren ist die einheitliche Meldung des Mediums durch ihre Vertreter für eine der unten aufgeführten Mediengruppen und gegebenenfalls gesetzten Untergruppen.

e.) Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Landgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Teilnahme an der Vergabe der reservierten Sitzplätze. Medien, die bei der Sitzplatzvergabe erfolgreich waren, erhalten von der Pressestelle des Gerichts einen Berechtigungsausweis, der zur Einnahme eines für das entsprechende Medienorgan reservierten Sitzplatzes ermächtigt. Der Berechtigungsausweis ist nicht personengebunden, sondern kann von dem Medienorgan, welches ihn erhalten hat, in freier Entscheidung jedem für das Verfahren akkreditierten Medienvertreter/Journalist überlassen werden. Von dem Berechtigungsausweis kann mithin jeder für das Verfahren akkreditierte Medienvertreter/Journalist Gebrauch machen, der ihn in Besitz hat und sich durch ihn und seinen Akkreditierungsnachweis an der Zugangskontrolle legitimiert. Die Berechtigung zum Besitz des Ausweises wird vom Gericht nicht überprüft.

f.) Die zur Verfügung stehenden 18 Sitzplätze, die vorrangig für Medienvertreter/Journalisten reserviert sind, werden wie folgt auf nachfolgende Kontingente verteilt:

Deutsche Print- und Online-Medien 6 Sitzplätze

davon

Tageszeitungen
regional
Sitz in Stade (Gerichtsbezirk)
Sitz in Niedersachsen



2 Sitzplätze
1 Sitzplatz

überregional
Sitz in Deutschland außer Nds.

2 Sitzplätze
Wochen- und Monatszeitschriften 1 Sitzplatz
Deutsches Fernsehen 4 Sitzplätze
davon
öffentlich-rechtlich
- regional (Studio in Nds.)
- überregional

privatrechtlich
- regional (Studio in Nds.)
- überregional

2 Sitzplätze
1 Sitzplatz
1 Sitzplatz

2 Sitzplätze
1 Sitzplatz
1 Sitzplatz


Dt. Nachrichten- und Presseagenturen

2 Sitzplätze


Freie Journalisten


2 Sitzplätze



Verfügungskontingent

Die Gesuche um Teilnahme an der Sitzplatzvergabe werden nach dem Losverfahren berücksichtigt. Die Auslosung übernimmt die Pressestelle des Gerichts.

Soweit sich für einzelne Kontingente weniger Medien melden, als Plätze zu vergeben sind, werden die freien Plätze dem Verfügungskontingent zugeschlagen und diese freien Plätze unter allen akkreditierten Bewerbern verlost werden.

3.Vergabe der vorrangig für Medienvertreter/Journalisten reservierten Sitzplätze an den Sitzungstagen

Die 18 vorrangig für Medienvertreter/Journalisten reservierten Sitzplätze werden wie folgt vergeben:

Die Sitzplätze aus den besonderen Sitzplatzkontingenten werden primär an die Medienvertreter/Journalisten vergeben, die sich an der Zugangskontrolle durch den Besitz eines Berechtigungsausweises für einen Sitzplatz und ihre Akkreditierung für das Verfahren legitimieren. Sitzplätze aus den besonderen Sitzplatzkontingenten, die bis spätestens 10 Minuten vor dem angesetzten Beginn der jeweiligen Sitzung nicht belegt sind, werden für den betreffenden Sitzungstag dem Verfügungskontingent zugeschlagen. Das gleiche gilt, wenn ein Sitzplatz aus den besonderen Sitzplatzkontingenten während laufender Verhandlung aufgegeben oder nach einer Sitzungspause am jeweiligen Sitzungstag nicht wieder eingenommen wird.

Die Sitzplätze aus dem Verfügungskontingent werden primär an anwesende akkreditierte Medienvertreter/Journalisten, die keinen Berechtigungsausweis für einen Sitzplatz haben, in zweiter Linie an anwesende nicht akkreditierte Medienvertreter/Journalisten (Legitimation durch Presseausweis oder Beschäftigungs-oder Auftragsbestätigung eines Medienunternehmens) und in dritter Linie an sonstige Zuhörer, die ansonsten keinen Einlass finden könnten, vergeben und zwar jeweils nach dem Prioritätsprinzip entsprechend der zeitlichen Reihenfolge ihres Erscheinens am Sitzungssaal.


Medienvertreter/Journalisten verlieren für den betreffenden Sitzungstag ihren Platz, sofern sie während laufender Sitzung den Sitzungssaal verlassen. Während Verhandlungspausen dagegen gehen eingenommene Sitzplätze nicht verloren.

Um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten, werden von den Justizwachtmeistern am Eingang zum Sitzungssaal an die Medienvertreter/Journalisten, denen Zugang zu den vorrangig für Medienvertreter/Journalisten reservierten Sitzplätzen gewährt wird, Kontrollkarten vergeben, die beim Verlassen des Sitzungssaal mit Ausnahme eines vorübergehenden Verlassens während einer angeordneten Sitzungspause zurückgegeben werden müssen.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehenden Anordnungen der Justizwachtmeister ist Folge zu leisten.

V. Film- und Bildaufzeichnungen sowie Tonaufnahmen in der Hauptverhandlung

Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind während der Hauptverhandlung von Gesetzes wegen unzulässig (§ 169 S. 2 GVG).

1Auch sonstige Bild-, Ton- und Filmaufnahmen während der Hauptverhandlung werden hiermit untersagt.2 Während der Hauptverhandlung sind mithin sämtliche Bild-, Ton-und Filmaufnahmen verboten.

VI. Film- und Bildaufzeichnungen sowie Tonaufnahmen durch Medienvertreter zur Presse-, Rundfunk- und Fernsehberichterstattung am Rande der Hauptverhandlung

Für die Anfertigung von Medienaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung gilt Folgendes:

Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind den entsprechend der vorstehenden Regelung zugelassenen zwei Fernsehteams, sechs Fotografen und zwei Tonaufnahmeteams an allen Verhandlungstagen ab jeweils 10 Minuten vor dem angesetzten Beginn einer Sitzung im Sitzungssaal und vor dem Sitzungssaal gestattet.

Die Aufnahmen sind mit dem Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden sofort zu beenden. Die Fernsehteams und Fotografen haben den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen, sofern ihnen kein Sitzplatz im Zuschauerraum zur Verfügung steht.

In den Sitzungspausen und am Ende einer Sitzung sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen vor und in dem Sitzungssaal nicht gestattet.

Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten, insbesondere des Angeklagten, sind zu wahren. Die vorstehenden Regelungen befreien die Medienvertreter nicht von ihren allgemeinen rechtlichen Verpflichtungen, Aufnahmen nur unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen herzustellen und zu veröffentlichen.

Nahaufnahmen (Portraitaufnahmen) von einzelnen Mitgliedern des Gerichts sind nicht zulässig. Das Gleiche gilt für Aufnahmen von Vertretern der Staatsanwaltschaft, es sei denn, diese haben vorab ihr Einverständnis mit Nahaufnahmen erklärt.

Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers (Berufsrichter und Schöffen) sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis.

Fernsehteams

Es werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender), bestehend aus einem Kameramann, einem Techniker und einem Redakteur, mit jeweils einer Kamera zugelassen, die sich schriftlich gegenüber der Pressestelle des Landgerichts verpflichtet haben, ihr gesamtes Ton- und Bildmaterial unverzüglich und unentgeltlich anderen Sendern zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).

Fotografen

Zudem werden sechs Fotografen (drei Agenturvertreter und drei freie Fotografen) sowie zwei Tonaufnahmeteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender, Teams jeweils bestehend aus maximal zwei Personen) zugelassen, die sich schriftlich gegenüber der Pressestelle des Landgerichts verpflichtet haben, ihr gesamtes Bild-bzw. Tonmaterial unverzüglich und unentgeltlich anderen Medien zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).

Bestimmung der Teams

Die Bestimmung der Fernsehteams, Fotografen und Tonaufnahmeteams und die Absprache der Modalitäten im Einzelnen bleiben einer Einigung der interessierten jeweiligen Medienorgane überlassen. Diese Vereinbarungen der Medienorgane sind der Pressestelle des Gerichts zu übermitteln und können jederzeit geändert werden. Falls bis zum Ablauf des dritten Werktages vor dem Beginn der Hauptverhandlung der Pressestelle des Landgerichts keine verbindliche einvernehmliche Lösung mitgeteilt wird, trifft der Vorsitzende die Auswahl.

Gründe:

Im Hinblick darauf, dass bereits im Vorfeld zahlreiche Medienanfragen stattgefunden haben, ist mit einem erheblichen und auch überregionalen Medieninteresse zu rechnen. Um sowohl eine möglichst breite Berichterstattung durch die Medien zu gewährleisten, also der Rundfunk- und Pressefreiheit Genüge zu tun, als auch einen geordneten und ungestörten Ablauf der Hauptverhandlung zu ermöglichen, war es in Abwägung der betroffenen Belange geboten, die Arbeit der Medienvertreter wie aus dieser Verfügung ersichtlich zu regeln.

Darüber hinaus ist in Bezug auf die getroffenen Einzelregelungen Folgendes auszuführen:

Die Regelung, dass auch Medienvertreter/Journalisten keine Sitzplätze reservieren dürfen, sondern ihren Platz verlieren, sofern sie während laufender Sitzung den Sitzungssaal verlassen, beruht auf der Überlegung, dass es wegen des zu erwartenden großen Medieninteresses unsachgemäß wäre, eine unbestimmte Vielzahl von Berichterstatterplätzen für nicht bestimmbare Zeiträume freizuhalten und zugleich hinzunehmen, dass zahlreiche gleichberechtigte Medienvertreter/Journalisten von einer Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen bleiben, obwohl im Sitzungssaal Plätze frei sind. Zudem würde ein ständiges Kommen und Gehen von Medienvertretern/Journalisten, mit dem im Hinblick auf deren Interesse an einer zeitnahen Berichterstattung zu rechnen wäre, wenn Berichterstatter den Sitzungssaal jederzeit zur Übermittlung von Informationen mit der Gewissheit verlassen könnten, wieder in den Sitzungssaal eingelassen zu werden, auch angesichts der räumlichen Verhältnisse im Sitzungssaal mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für erhebliche Unruhe sorgen und damit die Verhandlung empfindlich stören.

Das Verbot, in den Sitzungspausen und am Ende einer Sitzung vor und in dem Sitzungssaal Film-, Bild- und Tonaufnahmen anzufertigen, beruht auf der Erwägung, dass solche Aufnahmen wegen der begrenzten räumlichen Verhältnisse im Sitzungssaal, wegen der großen Zahl von Personen, die sich in Pausen bzw. am Ende einer Sitzung im Sitzungssaal bewegen und diesen verlassen wollen, und wegen der dadurch bedingten unvermeidlichen Unruhe im Sitzungssaal die Zulassung von Aufnahmen auch zu diesen Zeiten zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung eines ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs führen würde. Die damit einhergehende Beschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit ist auch bei Berücksichtigung der Interessen der Medien verhältnismäßig, weil diesen jeweils zu Beginn eines jeden Sitzungstages die Möglichkeit eingeräumt ist, (aktuelle) Film-, Bild- und Tonaufnahmen herzustellen.


Landgericht Stade

Kontakt:
Richterin am Landgericht
Petra Baars
lgstd-pressestelle@justiz.niedersachsen.de
Tel.. 04141/107-271





Artikel-Informationen

erstellt am:
29.09.2017
zuletzt aktualisiert am:
05.10.2017

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